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Die Besteuerung von Betriebsstätten im Gebiet der ehemaligen DDR für das Jahr 1990
I. Einkommensteuer (§ 1 Abs. 2, § 49, § 50 EStG-DDR)
Natürliche Personen, die in der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, waren im Jahr 1990 mit den in der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) bezogenen Einkünften i. S. des § 49 EStG-DDR nach § 1 Abs. 2 EStG-DDR beschränkt einkommensteuerpflichtig. Einkünfte i. S. dieser beschränkten ESt-Pflicht sind u. a.
Einkünfte aus einer in der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG-DDR),
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16 EStG-DDR), für den in
der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) eine Betriebsstätte
unterhalten wurde oder ein ständiger Vertreter bestellt war,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG-DDR), die in der
ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) ausgeübt oder verwertet
wurde.
1. Pauschalierte Mindestbesteuerung von Vergütungen für Lizenzen und andere Nutzungsrechte
Nach der Anordnung vom 24. 4. 1985 über die Besteuerung der Einnahmen ausländischer Unternehmen und Personen aus der Überlassung von Lizenzen und anderen Nutzungsrechten an Betriebe der DDR (DDR-GBl I Nr. 13 v. S. 169) ...