Steuerrecht aktuell Spezial Steuererklärungen 2018
1. Aufl. 2019
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Teil J: Alterseinkünfte – Anlage R
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Seite | ||
I. | Vordruck
| 492 |
II. | Gesetzesänderungen und neue
Verwaltungsanweisungen
| 495 |
1. | Gesetzesänderungen
| 495 |
2. | Neue Verwaltungsanweisungen
| 495 |
2.1 | 495 | |
2.2 | BMF-Schreiben
| 496 |
III. | ABC der
Alterseinkünfte
| 496S. 492 |
I. Vordruck – Anlage R
S. 493
S. 494
Änderung der Anlage R: Die Anlage R wurde an den VZ 2018 angepasst. Aufgrund des mit veröffentlichten Musters der Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG wurde eine Anpassung der zitierten Nummern der Leistungsmitteilung ab der Zeile 36 der Anlage R erforderlich. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend skizziert.
Zeile 36: Auszahlungen zur Abfindung von Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag (Abfindung Kleinbetragsrente) gelten zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr als nicht schädliche Verwendung (Änderung § 93 Abs. EStG durch Art. 9 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes v. ). Die Einmalzahlung wird nach § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert. Zur Erklärung solcher Leistungen (Nr. 3 der Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG) wurde die Zeile 36 mit folgen...