Steuerrecht aktuell Spezial Steuererklärungen 2018
1. Aufl. 2019
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Teil D: Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Anlage S
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Seite | ||
I.
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Vordruck
| 258 |
II.
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Gesetzesänderungen und neue Verwaltungsanweisungen
| 261 |
1. | Gesetzesänderungen
| 261 |
2. | Neue Verwaltungsanweisungen
| 261 |
2.1 | BMF-Schreiben
| 261 |
2.2 | Sonstige Verwaltungsanweisungen
| 261 |
III.
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ABC der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
| 262S. 258
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I. Vordruck – Anlage S
S. 259
S. 260
Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Jeder Ehegatte mit Einkünften aus selbständiger Arbeit hat eine eigene Anlage S abzugeben. Im Folgenden werden die Änderungen der Anlage S 2018, die nicht nur redaktioneller Art sind, gegenüber der Anlage S 2017 dargestellt.
Zeile 13 (Änderung): In der Zeilenbeschreibung wurde zusätzlich ein Verweis auf die Zeilen 10 und 11 der Anlage S aufgenommen, da auch in diesen Zeilen positive Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 4 UmwStG enthalten sein können.
Zeilen 33 (Änderung): Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG findet die Tarifvergünstigung des § 34 EStG auf einen Veräußerungsvorgang keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b EStG oder § 6c EStG anwendet hat. Da es auch möglich ist, den nach § 6b EStG oder § 6c EStG begünstigten Gewinn ohne Bildung einer Rücklage auf ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut zu übertragen, wenn die Anschaffung/Herstellu...