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Schumacker-Doktrin
I. Das maßgebliche
Grundlage der sog. Schumacker-Doktrin ist der Fall eines Grenzpendlers. Der belgische Staatsangehörige Roland Schumacker fuhr täglich von seinem Wohnort in Belgien zu seiner Arbeitsstelle nach Köln. Nach der in den Streitjahren 1988 und 1989 geltenden Rechtslage unterlag Herr Schumacker in Deutschland mit den für seine Tätigkeit bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Zahlreiche Steuervorteile, die unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen – insbesondere die Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands des Steuerpflichtigen (u. a. durch Splitting-Tarif und Grundfreibetrag) –, wurden Herrn Schumacker im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht eingeräumt. Mangels wesentlicher Einkünfte in Belgien kamen auch vergleichbare Begünstigungsregelungen belgischen Rechts nicht in Betracht. Gegen diese Behandlung erhob Herr Schumacker in Deutschland Klage. Der BFH holte zu den entsprechenden Fragen eine Vorabentscheidung des EuGH ein.
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält als Grundlage des EU-Binnenmarkts die sog. vier Grundfreiheiten, nämlich die Freiheit von Waren, Personen (Arbeitneh...