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Der steuerfreie Sanierungsgewinn nach dem UStAVermG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 626Nachdem die EU-Kommission durch einen comfort letter im Juli 2018 erklärt hatte, dass gegen die Steuerbefreiung für Sanierungserträge keine beihilferechtlichen Bedenken bestehen, konnten die bereits durch das Lizenzschrankengesetz v. (BGBl 2017 I S. 2074) eingeführte Vorschrift des § 3a EStG und die dazu ergangenen Folgeregelungen angewendet werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Comfort letter der EU-Kommission
[i]Anwendung auf AltfälleMit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2018 I S. 2338 – UStAVermG) wurde die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne formell in Kraft gesetzt und auch die sog. Altfälle in die Begünstigung einbezogen. Danach ist § 3a EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem erlassen wurden. Bei einem Schuldenerlass nach dem ist die Steuerbefreiung von Amts wegen zu gewähren. Der Stichtag ist der Tag der Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der Große Senat des BFH die verwaltungsseitige Regelung zum Erlass der Steuer auf Sanierungserträge wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt verworfen hat...