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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 18-22 | JStG 2018: Betreiber von Internet-Marktplätzen haften bei der Umsatzsteuer für Händler

Betreiber elektronischer Marktplätze können unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Insbesondere dann, wenn Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf dem Marktplatz Waren anbieten. Darüber hinaus sind die Betreiber verpflichtet, bestimmte Angaben ihrer Verkäufer aufzuzeichnen.

Über die Umsetzung der Gutschein-Richtlinie und des Digitalpakets haben wir Sie gerade informiert. Jetzt kommen wir im dritten Teil zu den Änderungen, denen das Jahressteuergesetz 2018 seinen offiziellen Namen zu verdanken hat: den neuen Vorschriften zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet.

Erfreulicherweise hat das Bundesfinanzministerium kurz vor Redaktionsschluss sein Anwendungsschreiben veröffentlicht, so dass wir Sie auch auf die Sichtweise der Verwaltung hinweisen können.

Bevor wir uns die Einzelheiten ansehen: Was ist der Kern der Neuregelung? Schluss mit dem Steuerbetrug bei Amazon, eBay & Co. Mehr Steuergerechtigkeit. Wahrung d...

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