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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 26 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung auch für Schwimmschulen in der Rechtsform einer GbR

Umsätze aus einer Schwimmschule sind nach nationalem Umsatzsteuerrecht nicht steuerfrei. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus Kinderschwimmkursen ergibt sich jedoch unmittelbar aus der MwStSystRL. Die Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken ist Schulunterricht im Sinne des Unionsrechts. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG München nicht nur für den von einem Einzelunternehmer, sondern auch für den durch die Gesellschafter einer GbR erteilten Unterricht.

Auch zur Umsatzsteuer haben wir ein interessantes neu anhängiges Verfahren für Sie ausgewählt.

Das FG München hat in erster Instanz entschieden: Die Umsätze aus dem Betrieb einer Schwimmschule für Kinder sind nach dem nationalem Umsatzsteuerrecht nicht steuerfrei. Schwimmlehrer können sich aber direkt auf die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Die Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken ist ein Schulunterricht im Sinne des Unionsrechts. Damit besteht faktisch ein Wahlrecht. Die Leistungen können entweder als steuerpflichtig oder als steuerfrei behandelt werden.

Das ist soweit nichts Neues. Im Streitfall war es aber so, dass die Schwimmschule von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wurde. Die Richter aus München sahen...

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