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Antragserweiterung im Einspruchsverfahren nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist
I. Problemstellung
Wenn der Stpfl. gegen einen die Steuer festsetzenden Verwaltungsakt (EST-, USt-, VSt-Bescheid usw.) Einspruch (§ 348 Abs. 1 Nr. 1 AO) einlegt, kommt es häufig vor, daß die FinBeh erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist (vgl. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. mit § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) über den Einspruch entscheidet.
Beispiel:
Der Stpfl. hat seine ESt-Erklärung 1984 in 1985 beim FA eingereicht. Der ESt-Bescheid wird in 1986 erteilt. Der Stpfl. legt form- und fristgerecht Einspruch ein. Wegen Arbeitsüberlastung entscheidet das FA erst im Jahre 1990 über den Einspruch.
Die reguläre Festsetzungsfrist beginnt am . Da der Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist Einspruch eingelegt (in 1986), also Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung gestellt hat (vgl. § 171 Abs. 3 Satz 2 AO), läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Einspruch (Änderungsantrag) unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 Satz 1 AO).
Fraglich ist nun, ob der Stpfl. in 1990 noch seinen Einspruch (Änderungsantrag) erweitern kann oder die Erweiterung wegen Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist am nicht mehr möglich ist, weil insoweit der Steueranspruch erloschen ist (vgl. § 47 AO).
II. Der Meinungsstand in der Literatur
Tipke/Kruse (AO, 13. Aufl., § 171 Tz 10...