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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Aufhebungsvertrag

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man eine Vereinbarung, durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. Im Gegensatz zu einer Kündigung, die einseitig erfolgt, setzt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags übereinstimmende Erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.

Geht dem Aufhebungsvertrag eine Kündigung voraus, spricht man auch von einem „Abwicklungsvertrag“.

Eine weitergehende Bedeutung hat die begriffliche Unterscheidung jedoch nicht, sodass die folgenden Erläuterungen für beide gelten, sofern in den nachfolgenden Ausführungen nicht ausdrücklich unterschieden wird.

Von einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag zu unterscheiden ist die einseitige Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage (sog. „Ausgleichsquittung“). Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess-)Vergleichs vorformulierte „Ausgleichsquittung“, kommt seiner etwaigen Willenserklärung allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu ( Az. 5 AZR 135/12).

Achtung!

Verzichtet ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss einer Arbeitgeberkünd...

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