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E-Fahrzeuge: Steuerliche Förderung verbessert
Bei Elektro- und aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die zwischen Januar 2019 und Ende Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer halbiert. Bei der Bruttolistenpreisregelung wird der halbe Bruttolistenpreis, bei der Fahrtenbuchmethode die Hälfte der Abschreibung bzw. der Leasingraten angesetzt.
Einzelheiten finden Sie im NWB BAAAH-05599.