BVerwG Urteil v. - 2 C 34/17

Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016

Leitsatz

Die niedersächsische Besoldung für Beamte in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 sowie in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 für die Jahre 2014 bis 2016 war verfassungswidrig niedrig. Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung ( u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

Gesetze: § 85 BBesG, Art 33 Abs 5 GG

Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 5 LC 229/15 Urteilvorgehend VG Lüneburg Az: 1 A 310/05 Urteil

Gründe

I

1Die Kläger, zwei Beamte im niedersächsischen Landesdienst, begehren die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihrer Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 sowie nach den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 für die Jahre 2014 bis 2016.

21. Die streitgegenständliche Besoldung entwickelte sich wie folgt:

3a) In den Jahren 2005 bis 2007 richtete sich die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in Niedersachsen überwiegend nach dem BBesG:

4Die Höhe der Grundgehälter und des Familienzuschlags ergab sich aus Anlage IV und Anlage V zum BBesG in der Fassung nach Anhang 27 und Anhang 28 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom (BGBl. I S. 1798).

5In § 8 NBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom (GVBl. S. 664) waren zusätzlich jährliche Sonderzahlungen neben den Dienstbezügen für den Monat Dezember vorgesehen, und zwar 420 € in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 (§ 8 Abs. 1 NBesG) sowie (ggf. weitere) 25,56 € pro Kind, für das in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, in allen Besoldungsgruppen (§ 8 Abs. 2 NBesG).

6Im Dezember 2007 wurde allen Beamten - unabhängig von der Besoldungsgruppe - eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBesG in der Fassung nach Art. 1 Nr. 3 Buchst. b Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom (GVBl. S. 597) in Höhe von 860 € gewährt. Außerdem erhöhte sich gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom (GVBl. S. 597) die nach § 8 Abs. 2 NBesG zu zahlende Sonderzahlung für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind auf 400 €.

7b) Zum Jahr 2008 erhöhten sich die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag gemäß Art. 2 Abs. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom (GVBl. S. 597) um 3,0 %.

8Zudem erhöhte sich gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchst. a Haushaltsbegleitgesetz 2008 vom (GVBl. S. 775) die Sonderzahlung nach § 8 Abs. 2 NBesG für das erste und zweite Kind, für das in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, auf jeweils 120 €.

9c) Zum erhöhten sich gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom (GVBl. S. 203) zunächst die Grundgehaltssätze um 20 € und anschließend die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag um 3,0 %.

10d) Zum erhöhten sich gemäß Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom (GVBl. S. 203) die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag um 1,2 %.

11e) Zum erhöhten sich gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom (GVBl. S. 141) die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag um 1,5 %.

12Für den Monat April 2011 erhielten Beamte, die mindestens an einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge hatten, gemäß Art. 1 § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom (GVBl. S. 141) eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €.

13f) Zum erhöhten sich gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom (GVBl. S. 141) die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag um 1,9 % und die Grundgehaltssätze anschließend zusätzlich um 17 €.

14g) Rückwirkend zum erhöhten sich gemäß Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht vom (GVBl. S. 124) die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind um 2,65 % sowie der Betrag des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 25 €.

15h) Zum erhöhten sich gemäß Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom (GVBl. S. 310) die Grundgehaltssätze und Familienzuschläge um 2,95 %.

16i) Zum erhöhten sich gemäß Art. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom (GVBl. S. 477) die Grundgehaltssätze und Familienzuschläge um 2,5 %.

17j) Zum erhöhten sich gemäß Art. 4 § 3 Satz 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom (GVBl. S. 477) die Grundgehaltssätze und Familienzuschläge um 2,0 %.

182. Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 32.17 war in der Zeit seit 2005 zunächst Vermessungshauptsekretär (A 8) und wurde am zum Vermessungsamtsinspektor (A 9) ernannt. Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 34.17 war in der Zeit seit 2005 zunächst Steueramtmann (A 11) und wurde mit Wirkung vom zum Steueramtsrat (A 12) ernannt. Beide Kläger sind verheiratet und haben jeweils zwei Kinder.

19Mit Schreiben vom Juni 2005 machten die Kläger beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) jeweils die Verletzung des Alimentationsprinzips durch eine Kürzung der Sonderzahlung für 2005 gegenüber früheren Sonderzahlungen geltend. Das NLBV behandelte die Schreiben jeweils als Widersprüche und wies diese durch Widerspruchsbescheide vom 23. und zurück.

20Die Kläger haben deswegen am 23. und jeweils Klage erhoben und beim Verwaltungsgericht beantragt, die Widerspruchsbescheide aufzuheben sowie festzustellen, dass sie seit Januar 2005 jeweils unteralimentiert sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom abgewiesen und die Berufungen zugelassen.

21Die Kläger haben daraufhin jeweils Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Verfahren zunächst ausgesetzt. Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. Das Bundesverfassungsgericht hat über diese Vorlagen bislang noch nicht entschieden.

223. Mit Urteilen vom - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom bis zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

23a) Der Entscheidungszeitraum sei durch den Tag der mündlichen Verhandlung - - zu begrenzen.

24b) Bezüglich der Besoldung für die Zeit von Januar 2017 bis seien die Klagen unbegründet, weil die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung für diese Zeit mangels statistischer Daten noch nicht möglich sei.

25c) Bezüglich der Besoldung für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 seien die Klagen ebenfalls unbegründet, weil die Besoldung der Kläger in dieser Zeit verfassungsgemäß gewesen sei. Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung seien Art. 33 Abs. 5 GG und die im u.a. - (BVerfGE 140, 240) genannten Kriterien. Hiernach sei die Besoldung an fünf vom Bundesverfassungsgericht genannten Parametern zu messen. Verfassungswidrig niedrig könne sie nur sein, wenn mindestens drei der Parameter die dafür vom Bundesverfassungsgericht genannten Schwellenwerte überschreiten. Hinsichtlich der Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren sei dies nicht der Fall.

26(aa) Den Berufungsurteilen zufolge überschritten die ersten drei der vom Bundesverfassungsgericht genannten Parameter den für sie maßgeblichen Schwellenwert (5 %) hinsichtlich der Besoldung der Kläger (nur) wie folgt:

27(bb) Der für Parameter 4 (systeminterner Besoldungsvergleich) geltende Schwellenwert sei von 2005 bis 2016 nicht überschritten worden.

28(aaa) Der für Parameter 4 maßgebliche Schwellenwert sei regelmäßig erst "bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren" überschritten.

29Der Abstand der A 8- und A 9-Besoldung zur Besoldung in anderen, vom Berufungsgericht beispielshalber verglichenen Besoldungsgruppen (Endstufe, soweit nicht festes Gehalt) habe von 2001 bis 2016 kontinuierlich etwa folgende Werte betragen:

19,7 % bis 19,41 % (A 8) bzw. 24,73 % bis 24,40 % (A 9) Abstand zu A 5;

39,43 % bis 39,08 % (A 8) bzw. 35,37 % bis 35,06 % (A 9) Abstand zu A 13;

67,05 % bis 66,73 % (A 8) bzw. 64,84 % bis 64,53 % (A 9) Abstand zu B 6;

52,91 % bis 52,55 % (A 8) bzw. 49,76 % bis 49,57 % (A 9) Abstand zu R 1.

30Der systeminterne Abstand der A 11- und A 12-Besoldung zur Besoldung in anderen, vom Berufungsgericht beispielshalber verglichenen Besoldungsgruppen (Endstufe, soweit nicht festes Gehalt) habe von 2001 bis 2016 etwa folgende Werte betragen:

40,17 % bis 39,73 % (A 11) bzw. 45,86 % bis 45,41 % (A 12) Abstand zu A 5;

25,50 % bis 25,22 % (A 11) bzw. 32,58 % bis 32,26 % (A 12) Abstand zu A 8;

55,77 % bis 55,50 % (A 11) bzw. 51,12 % bis 50,88 % (A 12) Abstand zu B 6;

36,79 % bis 36,54 % (A 11) bzw. 30,16 % bis 29,95 % (A 12) Abstand zu R 1.

31(bbb) Parameter 4 sei auch dann "erfüllt", wenn die Nettobesoldung in den unteren Besoldungsgruppen weniger als 15 % Abstand zum Sozialhilfebedarf wahre und außerdem Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebots für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zur Folge haben. Dies sei der Fall, wenn auch die Besoldung der konkret zu prüfenden (höheren) Besoldungsgruppe den Mindestabstand zum Sozialhilfebedarf unterschreite oder wenn eine fiktive Anhebung der Bruttobesoldung der untersten Besoldungsgruppe auf 115 % des Sozialhilfebedarfs den Abstand der Nettobesoldung der untersten Besoldungsgruppe zur zu überprüfenden Besoldung um über 5 % verringern würde.

32In Niedersachsen habe die Besoldung nach der untersten Besoldungsgruppe - A 2 - im zu betrachtenden Zeitraum tatsächlich weniger als 15 % Abstand zum Sozialhilfebedarf gehabt. Bezüglich der streitgegenständlichen Besoldung der Kläger habe dies aber nicht zwingend zu einer Verletzung des Abstandsgebots geführt. Die A 8-, A 9-, A 11- bzw. A 12-Besoldung selbst habe den 15 %-Abstand gewahrt. Eine fiktive Anhebung der A 2-Besoldung auf 115 % des Sozialhilfebedarfs ließe zwar zumindest den Abstand der A 2-Besoldung zur A 9-Besoldung für 2016 um knapp über 5 % einschmelzen. Auch dieser Effekt führe aber nicht zwingend zu einer Verletzung des Abstandsgebots, weil er auf einer singulären Anhebung der für den Sozialhilfebedarf relevanten Wohnkosten beruhe.

33(cc) Auch der für Parameter 5 (Vergleich mit der Besoldung durch den Bund und andere Länder) maßgebliche Schwellenwert sei nicht überschritten worden. Voraussetzung hierfür wäre, dass das streitgegenständliche Jahresbruttoeinkommen samt Sonderzahlungen 10 % unter dem jeweiligen Vergleichswert (der Besoldung durch den Bund und andere Länder) liegt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

34Die streitgegenständliche A 8- bzw. A 9-Besoldung (Endgrundgehalt plus Sonderzahlungen) unterschreite die Vergleichswerte nicht um 10 %, sondern betrage:

- 97,80 % (A 8, 2009) bis 100,31 % (A 8, 2007) bzw. 97,37 % (A 9, 2010) bis 100,33 % (A 9, 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und des Bundes,

- 98 % (A 8, 2009) bis 100,34 % (A 8, 2007) bzw. 97,44 % (A 9, 2010) bis 100,36 % (A 9, 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und

- 100 % (A 8, 2007) bis 94,39 % (A 8, 2014) bzw. 99,99 % (A 9, 2007) bis 92,18 % (A 9, 2016) der Bundesbesoldung.

35Die streitgegenständliche A 11- bzw. A 12-Besoldung unterschreite die Vergleichswerte ebenfalls nicht um 10 %, sondern betrage:

- 97,87 % (A 11, 2010) bis 100,38 % (A 11, 2007) bzw. 98,06 % (A 12, 2010) bis 99,96 % (A 12, 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und des Bundes,

- 97,95 % (A 11, 2010) bis 100,41 % (A 11, 2007) bzw. 98,15 % (A 12, 2010) bis 99,99 (A 12, 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und

- 100 % (A 11, 2007) bis 92,54 % (A 11, 2016) bzw. 99,51 % (A 12, 2007) bis 92,77 % (A 12, 2016) der Bundesbesoldung.

364. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger. Sie machen im Wesentlichen geltend:

37Das Berufungsgericht habe die Klage bezüglich des Zeitraums vom bis schon deshalb zu Unrecht als unbegründet abgewiesen, weil darüber erst bei Entscheidungsreife zu entscheiden gewesen sei.

38Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Sozialhilfebedarfsberechnung habe zu Unrecht nur Mietkosten nach der mittleren Mietpreisstufe angesetzt. Das Recht auf amtsangemessene Besoldung gelte unabhängig vom Wohnort. Das Berufungsurteil lasse unbeantwortet, wie Beamte in Kommunen mit höchster Mietstufe bzw. hoher Mietpreisstufe - insbesondere Kommunen im Umland von Hamburg - die Wohnkosten aus ihrer Alimentation bestreiten sollen.

39Falls der Besoldungsgesetzgeber eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet oder erachten müsse, müsse er sich hieran im Grundsatz für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornehme; dies folge aus der Rechtsprechung des u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 81 ff. m.w.N.) zu Art. 3 Abs. 1 GG.

40Der Senat hat die Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

41Soweit sie die Besoldung der Kläger für 2017 betrafen, hat der Senat die Verfahren abgetrennt sowie die Berufungsurteile aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteile vom - 2 C 29.18 - und - 2 C 31.18 -).

42Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II

43Die Verfahren sind gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 GG, § 13 Nr. 11 i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Für die vom erkennenden Senat zu treffende Entscheidung kommt es auf die Gültigkeit dieser Vorschriften an und sie sind nach Überzeugung des Senats verfassungswidrig.

44Auf die Gültigkeit der Vorschriften kommt es an, weil der erkennende Senat bei ihrer Gültigkeit anders über die Revisionen der Kläger entscheiden muss als bei ihrer Ungültigkeit (vgl. - BVerfGE 105, 61 <67> m.w.N.). Der Senat muss die - zulässigen - Revisionen zurückweisen, wenn sie unbegründet sind, und er muss die von den Klägern - zulässigerweise - beantragten Feststellungen treffen, wenn die Revisionen begründet sind. Die Revisionen sind begründet, wenn die streitgegenständliche Besoldung verfassungswidrig niedrig war. Dies setzt voraus, dass die im Tenor bezeichneten Vorschriften eine verfassungswidrig niedrige Besoldung vorsehen, denn die streitgegenständliche Besoldung ergibt sich unmittelbar aus diesen Vorschriften, und zwar aus dort geregelten Beträgen, die keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind. Der Senat darf bei seiner Entscheidung nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorschriften ausgehen, ohne dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ob sie gültig sind.

45Die im Tenor bezeichneten Normen sind nach Überzeugung des Senats verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG in der seit geltenden Fassung nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom (BGBl. I S. 2034) ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip, das gebietet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren ( u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66). Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist ( u.a. - BVerfGE 8, 1 <16 f.>). Der Gesetzgeber hat bezüglich der Angemessenheit der Besoldung indes einen weiten Spielraum, den er erst überschreitet, wenn die gesetzliche Regelung evident sachwidrig bzw. die Besoldung evident unzureichend ist; dies ist in einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ( - juris Rn. 149 und vom - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 96 sowie Beschluss vom - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 72 ff.).

46Maßstäbe dafür, wann eine gesetzliche Besoldungsregelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, weil sie eine evident unzureichende Alimentation vorsieht, ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Wahrung des Alimentationsprinzips die Aufgabe, die Schwelle zu konkretisieren, ab der die vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen den Maßstäben des Grundgesetzes nicht mehr genügen. Dies entspricht der Kontrollverpflichtung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Regelungsauftrag des Gesetzgebers korrespondiert und gewährleistet, dass dem in der Verfassung festgeschriebenen und materiell gebundenen Handlungsauftrag des Gesetzgebers effektiv Rechnung getragen wird. In besonderer Weise gilt dies dort, wo einerseits der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht gerade dem Schutz durch das Grundgesetz gewährleisteter Rechte gegen Maßnahmen (oder Unterlassungen) des Gesetzgebers zu dienen bestimmt ist, während andererseits die Rechtsinhaber trotz besonderer Gefährdungslage auch keine andere Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte haben. Beamte sind in diesem Sinne durch ihr Dienst- und Treueverhältnis gehindert, mittels Tarifautonomie und kollektiver Kampfmaßnahmen, wie der Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung, Einfluss auf die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses - und insbesondere ihre Bezüge - zu nehmen (vgl. u.a. - BVerfGE 8, 1 <17 f.> und Urteil vom - 2 BvR 1738/12 u.a. - NJW 2018, 2695; 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 29). Eine Beschränkung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe bewirkte für sie de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 31 ff. <34>).

47Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Schwelle, ab der eine Besoldung evident unzureichend ist, durch eine Gesamtschau zu bestimmen, und zwar mittels einer dreistufigen Prüfung, die sich auf das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lebensverhältnisse und des Lebensstandards bezieht (grundlegend u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.). Ergänzend zu diesem relativen Maßstab gilt ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung ( u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

48Die im Tenor bezeichneten Besoldungsregelungen werden keinem dieser beiden Maßstäbe gerecht.

491. Bei der dreistufigen Prüfung der Besoldungsentwicklung ist zunächst auf der ersten Stufe anhand fünf bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter zu untersuchen, ob angesichts der Überschreitung von zur Orientierung entwickelten Schwellenwerten die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht. Das Ergebnis dieser Untersuchung kann sodann auf der zweiten Stufe durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Bleibt die Vermutung einer Unteralimentation danach unwiderlegt, ist auf der dritten Stufe zu prüfen, ob dies verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist.

50Für die Besoldung nach den im Tenor bezeichneten Vorschriften bestehen auf der ersten Prüfungsstufe ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation (a), die auf der zweiten Prüfungsstufe erhärtet werden (b); eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür fehlt (c).

51a) Nach den für die erste Prüfungsstufe geltenden Kriterien (aa) liegen hier ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation vor (bb).

52(aa) Die Kriterien der ersten Prüfungsstufe ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

53(aaa) Gegenstand der Prüfung auf der ersten Stufe sind mathematische Werte, die das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Nominallohnindex (Parameter 2), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex im jeweiligen Land (Parameter 3), einen systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (Parameter 4) und einen Quervergleich der Besoldung im betreffenden Land mit der Besoldung durch andere Dienstherrn, d.h. mit der Besoldung durch den Bund und/oder andere Länder (Parameter 5) beschreiben (vgl. 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 70 - 74).

54(bbb) Erreicht die Mehrheit dieser Parameter bestimmte Schwellenwerte, begründet dies die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ( u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97; 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 36).

55Die Schwellenwerte für die Parameter 1 bis 3 sind jeweils erreicht, wenn in einem Betrachtungszeitraum, der sich grundsätzlich auf den streitgegenständlichen Zeitabschnitt und die vorangehenden 15 Jahre erstreckt, die Differenz zwischen der Entwicklung des jeweiligen Parameters (100 + X) und der Besoldungsentwicklung (100 + Y) im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung nach der Formel

(    [100 + X] - [100 + Y]

     ----------------------------     * 100 )

              [100 + Y]

mindestens 5 % Prozent beträgt ( u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 101 f., 105, 108, 144).

56Der für Parameter 4 maßgebliche Schwellenwert ist in der Regel bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren erreicht ( u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

57Der für Parameter 5 maßgebliche Schwellenwert ist erreicht, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt ( u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 115 und - BVerfGE 140, 240 Rn. 98).

58(ccc) Ausreichende Indizien für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die eine Gesamtabwägung gebietet, können in Sonderkonstellationen auch dann vorliegen, wenn weniger als drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 29).

59Zwar sprechen manche Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts dafür, die "Drei-Parameter-Regel" als abschließende Maßgabe für die Vermutung einer evident unangemessenen Besoldung anzusehen (vgl. etwa u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97, 116).

60Die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts ist aber dennoch nicht so zu verstehen, dass eine umfassende Gesamtabwägung niemals geboten ist, wenn nicht mindestens drei Parameter die Schwellenwerte erreichen ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 44 ff.). Dies widerspräche dem Zweck des dreistufigen Prüfschemas. Die dreistufige Prüfung dient dazu, eine "Gesamtschau" durchzuführen ( u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 96), für die die drei Stufen nur "einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen" bilden (BVerfG, a.a.O. Rn. 97), mit dem die gerichtliche Prüfung handhabbar gemacht werden soll. Den Zahlenwerten kommt dabei allein "indizielle Bedeutung" für die Ermittlung des verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungsniveaus zu ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 46). Dementsprechend sind sie für die Besoldung auch ohne "Spitzausrechnung" anzusetzen, d.h. unter Außerachtlassung des Zeitpunkts, zu dem Besoldungsanpassungen innerhalb eines bestimmten Kalenderjahrs - ggf. mit Verzögerung - wirksam werden; sie beziehen sich außerdem nur auf die Bruttobesoldung, was einerseits im Vergleich mit dem Nominallohnindex erhebliche "Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben" vermeidet ( - BVerfGE 139, 64 Rn. 104), andererseits aber dazu führt, dass die Entwicklung des Einkommens der Beamten mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex unter Außerachtlassung der Entwicklung der (Lohn-)Steuerbelastung verglichen wird. Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich im Übrigen nicht daran gehindert gesehen, trotz Fehlens einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte durch mindestens drei Parameter eine weitere Prüfung vorzunehmen: Obwohl etwa für die A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen ( u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106; wie hier bereits 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 50).

61Eine Sonderkonstellation, in der ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen, ohne dass mindestens drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen, kann in Sonderlagen bestehen, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines Parameters erlauben ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 48; vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 104).

62Eine entsprechende Sonderkonstellation kann außerdem auch dann bestehen, wenn zwei Parameter in besonders deutlicher Weise über mehrere Jahre hinweg erfüllt sind ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 28, 47, 53, 55; vgl. Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2017, S. 343 <353>; Lindner, BayVBl. 2015, 801 <804>; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1008 f.>).

63(bb) Hinsichtlich der streitgegenständlichen Besoldung in Niedersachsen besteht danach die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Zwar ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den relevanten statistischen Daten nicht davon auszugehen, dass die Mehrheit der fünf Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht. Es liegt aber eine Sonderkonstellation vor, die eine Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe gebietet, ohne dass drei Parameter die Schwellenwerte erreichen.

64(aaa) Dahinstehen kann, ob eine Sonderlage schon deshalb vorliegt, weil möglicherweise Zweifel an der indiziellen Bedeutung der Parameter 4 und 5 bestehen. Dies könnte der Fall sein, weil die indizielle Bedeutung von Parameter 4 und 5 voraussetzt, dass die für diese Parameter relevante Höhe der Referenzbesoldung (im systeminternen Vergleich <Parameter 4> bzw. im Vergleich mit der Besoldung durch andere Dienstherrn <Parameter 5>) rechtssicher bestimmt werden kann, was im Hinblick auf eine Reihe ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in Niedersachsen und anderen Ländern nicht ohne Weiteres der Fall ist.

65(bbb) Eine Sonderkonstellation, die eine Gesamtabwägung gebietet, ist hier aber deswegen gegeben, weil zwei Parameter - 1 und 3 - den maßgeblichen Schwellenwert über Jahre hinweg deutlich überschritten haben.

66Inwiefern die Parameter 1 und 3 den maßgeblichen Schwellenwert überschritten haben, ist nicht unmittelbar an den Werten abzulesen, die das Berufungsgericht angenommen hat. Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. u.a. - BVerfGE 140, 240; 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht z.B. zur Prüfung der niedersächsischen A 9-Besoldung für 2005 einen Anstieg der Tariflöhne im öffentlichen Dienst um 40,1 % ermittelt, indem es vom Jahr 1990 als Basisjahr ausging (BVerfG, ebd. Rn. 162 f.). Das Berufungsgericht hat indes einen Anstieg um 32,16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-Zeitraum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat (OVG Lüneburg, Urteile vom - 5 LC 228/15 - und - 5 LC 229/15 - jeweils juris Rn. 174, 175).

67Mit dem in den Berufungsurteilen in Bezug genommenen Datenmaterial des Beklagten ist es dem erkennenden Senat aber ohne weitere tatsächliche Feststellungen möglich, die relevanten Kennzahlen zur Entwicklung der Besoldung und der Parameter 1 bis 3 so zu bestimmen, wie es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats entspricht. Dazu sind die auf der ersten Prüfungsstufe entscheidenden Differenzen zwischen der Entwicklung der ersten drei Parameter (100 + X) und der Besoldungsentwicklung (100 + Y) im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Formel

(    [100 + X] - [100 + Y]

     ----------------------------     * 100 )

              [100 + Y]

zu berechnen. Für diese Berechnung sind die im Berufungsurteil jeweils angesetzten Beträge ([100 + X] bzw. [100 + Y]), die sich auf 15-Jahres-Zeiträume samt Basisjahr beziehen ([100 + X15] bzw. [100 + Y15]), durch Beträge zu ersetzen, die die Entwicklung in den zu betrachtenden 15-Jahres-Zeiträumen zuzüglich des vorangehenden Basisjahrs beschreiben ([100 + X16] bzw. [100 + Y16]). Dabei ist für jedes streitgegenständliche Jahr der vom Berufungsgericht für das jeweilige Vorjahr festgestellte Wert ([100 + X15] bzw. [100 + Y15]) mit der Summe zu multiplizieren, die sich aus dem Betrag 1,00 und einem Erhöhungsbetrag für das jeweilige streitgegenständliche Jahr ergibt. Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Statistiken des Beklagten (jeweils Beiakte 4, S. 2 - 7) ablesbar; bezüglich der Besoldungserhöhungen ist jeweils derjenige Erhöhungsbetrag anzusetzen, der auch die Änderungen bei den Sonderzahlungen berücksichtigt. Eine Besonderheit gilt für 2005, denn für 2005 hat das Berufungsgericht keinen Vorjahres-Wert festgestellt, weil die Besoldung im Vorjahr (2004) nicht Gegenstand der Berufungsverfahren war; der entsprechende Wert ergibt sich aber aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Statistiken insofern, als dort auch die dem Besoldungsjahr 2005 vorausgehende Entwicklung seit 1990 dargestellt ist (jeweils Beiakte 4, S. 2 - 7, dort Spalte "Index Basis 1990" bzw. "Index").

68Die Parameter 1 und 3 haben den maßgeblichen Schwellenwert (5 %) danach folgendermaßen über Jahre hinweg deutlich überschritten:

69b) Die zweite Prüfungsstufe erhärtet das Ergebnis der ersten Stufe.

70Das Ergebnis der ersten Prüfungsstufe kann auf der zweiten Stufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung ( u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37). Auch Verzerrungen der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Werte, die sich aus dem Unterlassen einer "Spitzausrechnung" ergeben, sind in die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe einzubeziehen ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 42), und zwar ggf. zulasten der Angemessenheit der Besoldung, weil der Verzicht auf eine Spitzausrechnung dazu führen kann, dass die Besoldungsentwicklung positiver erscheint als sie tatsächlich verlaufen ist (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1010>; - juris Rn. 60 f.).

71Hinsichtlich der hier zu betrachtenden Besoldung wird das Ergebnis der ersten Stufe durch eine entsprechende Abwägung nicht widerlegt, sondern erhärtet.

72Zwar fällt zugunsten der Angemessenheit der Besoldung ins Gewicht, dass das Verhältnis der Entwicklung des Nominallohnindex zur Besoldungsentwicklung (Parameter 2) nicht nur unter dem maßgeblichen Schwellenwert blieb, sondern zu Beginn des zu prüfenden Zeitraums sogar negativ ausfiel. Die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung wird dadurch aber nicht widerlegt, denn die Negativwerte von Parameter 2 sind vorliegend in der Gesamtabwägung nicht sehr gewichtig. Die negativen Beträge sind viel niedriger als die positiven Beträge von Parameter 1 und 3 in denselben Jahren. Die Anzahl der Negativwerte von Parameter 2 ist auch deutlich geringer als die Anzahl der Überschreitungen von Parameter 1 und 3. Außerdem spricht die Entwicklung von Parameter 2 über den gesamten zu prüfenden Zeitraum betrachtet dagegen, dass sich die Besoldung zugunsten der Besoldungsempfänger vom Nominallohnindex abgekoppelt entwickelt hat. Die Nominallohnindexentwicklung hat die Besoldungsentwicklung überholt, was in entsprechenden Positivwerten von Parameter 2 ab dem Jahr 2010 (A 8/9-Besoldung) bzw. 2011 (A 11/12-Besoldung) zum Ausdruck kommt.

73Für die Richtigkeit des Ergebnisses der ersten Prüfungsstufe spricht weiter die besondere Bedeutung gerade der Parameter 1 und 3, die die maßgeblichen Schwellenwerte über Jahre hinweg und deutlich überschreiten. Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1) wird vom Bundesverfassungsgericht als ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebots hervorgehoben ( u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 99 und - BVerfGE 140, 240 Rn. 78). Daneben ist der Relation der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Parameter 3) wegen der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Bedarfsdeckungsfunktion der Besoldung ein besonders hohes Gewicht beizumessen.

74Die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung wird darüber hinaus vor allem auch durch weitere alimentationsrelevante Kriterien erhärtet. Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "Chronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht (Berufungsurteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 427 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 382 ff.).

75Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 443 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 398 ff.) benannten Kürzungen im Versorgungsrecht die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung. Erheblich ins Gewicht fallen insoweit der seit 2003 gekürzte Ruhegehaltssatz von maximal 71,75 % (zuvor: 75 %) gemäß § 14 BeamtVG, § 16 NBeamtVG, der zum Jahr 2002 gekürzte Witwengeldsatz von 55 % (zuvor: 60 %) gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 24 NBeamtVG, die Streichung von Sonderzahlungen nach § 8 NBesG für Versorgungsempfänger seit Dezember 2011 gemäß Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. S. 422) sowie die Verminderung von Besoldungs- und Versorgungserhöhungen um 0,2 Prozentpunkte gemäß § 14a BBesG seit der Fassung vom .

76Erhärtet wird die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung schließlich auch dadurch, dass die erste Prüfungsstufe ohne "Spitzausrechnung" auskommt, d.h. ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts von Besoldungserhöhungen im Jahresverlauf. Dies fällt ins Gewicht, weil die niedersächsische Besoldung im zu betrachtenden Zeitraum häufig unterjährig angepasst wurde.

77Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 229/15 - juris Rn. 376 ff. und - 5 LC 228/15 - juris Rn. 422 ff.) festgestellten Anforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im Amt, die nötige Ausbildung, die Beanspruchung der Amtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an. Denn diese Kriterien wären neben den übrigen Kriterien nicht mehr von ausschlaggebendem Gewicht, um die auf der ersten Prüfungsstufe begründete Vermutung klar zu widerlegen oder zu erhärten.

78c) Die Unteralimentation ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

79Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung käme - mangels "notstandsartiger" Finanzlage - allenfalls mit Blick auf die sog. "Schuldenbremse" in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG in Betracht, auch dies aber erst seit dem Haushaltsjahr 2011 und nur dann, wenn die betreffende gesetzliche Regelung ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wäre (vgl. 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 125 ff. m.w.N.). Die hier zu betrachtende Unteralimentation beruht aber nicht auf einem in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten schlüssigen Haushaltskonsolidierungskonzept.

802. Die Besoldung nach den im Tenor bezeichneten Vorschriften unterschreitet zudem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation.

81a) Die Nettoalimentation der Beamten - auch der untersten Besoldungsgruppen - muss einen Mindestabstand zum Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung (früher Sozialhilfe) wahren ( u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93). Denn eine amtsangemessene Alimentation unterscheidet sich qualitativ von staatlicher Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Pflicht des Beamten, sich dem Dienstherrn mit vollem Einsatz seiner Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl. - BVerfGE 117, 372 <388>).

82Der zum Grundsicherungsniveau zu wahrende Abstand markiert eine absolute Untergrenze der Besoldung ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144, 148). Diese Untergrenze gilt unabhängig vom Verlauf der Besoldungsentwicklung in den vorangehenden (15) Jahren. Aber auch eine Besoldung, die nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegt, ist weder mit der durch ein öffentliches Amt verbundenen Verantwortung noch mit der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 147).

83In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 <321 f.> und vom - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 <242>) muss der Abstand einer amtsangemessenen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 % betragen ( u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 146).

84Die Einhaltung des Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau ist auch für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höherer Besoldungsgruppen von Bedeutung ( u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 150). Liegt das Besoldungsniveau der untersten Besoldungsgruppe unter 115 % des Grundsicherungsniveaus, führt dies zur Verfassungswidrigkeit auch des Besoldungsniveaus der höheren Besoldungsgruppen ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151). Denn wenn der Gesetzgeber die unterste Besoldung erhöhen muss, geht dies für ihn immer mit der Verpflichtung einher, auch eine Entscheidung über das übrige Besoldungsgefüge zu treffen. Dies folgt aus dem Abstandsgebot. Das Abstandsgebot, das als ein selbstständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG aus dem Alimentations- und dem Leistungsprinzip herzuleiten ist ( u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75) und auch Bezüge zum Laufbahnprinzip aufweist (vgl. - BVerfGE 145, 1 Rn. 24), gebietet, die Besoldung der Wertigkeit der verschiedenen Ämter entsprechend abzustufen und verbietet, Abstände zwischen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen ( u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 ff.). Zwar darf die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung grundsätzlich auch neu bestimmt und umstrukturiert werden ( - BVerfGE 130, 263 <295> m.w.N.; Beschluss vom - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 77 - 79). Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen ( u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112). Damit die Notwendigkeit zur Anhebung der niedrigsten Besoldung nicht zu einer schleichenden Abschmelzung bestehender Abstände führt, muss sie mit einer Verpflichtung des Gesetzgebers einhergehen, eine Entscheidung auch über das übrige Besoldungsgefüge zu treffen.

85b) Die nach Auffassung des Senats geltenden Maßstäbe zur Bemessung des Besoldungs- (aa) und Grundsicherungsniveaus (bb) ergeben sich im Wesentlichen schon aus der jüngeren Rechtsprechung ( 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 153 ff.):

86(aa) Das Besoldungsniveau bemisst sich nach dem Grundgehalt, Familienzuschlägen, etwaigen generell gewährten weiteren Besoldungsbestandteilen, dem Steuerabzug, Kindergeld sowie den Krankheits- und Pflegeversicherungskosten.

87(aaa) Das Grundgehalt ist mit dem Mindeststandard anzusetzen, d.h. nach der niedrigsten vom Dienstherrn gesetzlich vorgesehenen Besoldungsgruppe - in Niedersachsen war dies von 2005 bis 2016 die Besoldungsgruppe A 2 - und mit der ersten Erfahrungsstufe (für frühere Zeiträume: Lebensaltersstufe). Diese Prämissen liegen auch dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 2016/2017 zugrunde (BT-Drs. 18/9533 S. 36 f.).

88Auf die Häufigkeit der tatsächlichen Vergabe von Statusämtern der niedrigsten Besoldungsgruppe in Kombination mit der ersten Erfahrungsstufe (Lebensaltersstufe) kommt es dabei nicht an, denn solange ein Amt gesetzlich vorgesehen ist, ist dafür eine verfassungsgemäße Besoldung zu gewähren.

89(bbb) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen Alimentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 und vom - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

90(ccc) Außerdem sind etwaige generell gewährte Besoldungsbestandteile einzubeziehen (anders als z.B. Stellenzulagen). Dazu zählen die Einmalzahlungen nach Art. 1 § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom (GVBl. S. 141) sowie Jahressonderzahlungen nach § 8 NBesG.

91(ddd) Die sich daraus insgesamt ergebenden Bruttogesamtbezüge sind um einen Lohnsteuerabzug zu vermindern, zu dessen Berechnung der auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (https://www.bmf-steuerrechner.de) veröffentlichte "Lohn- und Einkommensteuerrechner" verwendet werden kann.

92Der Lohn- und Einkommensteuerrechner steht für verschiedene Bezugszeiträume zur Verfügung. Es ist jeweils derjenige Bezugszeitraum zu verwenden, der dem betreffenden Besoldungszeitraum datumsmäßig entspricht, d.h. z.B. zur Berechnung der Lohnsteuer für 2010 der Bezugszeitraum 2010. Die Bezugszeiträume des Lohn- und Einkommensteuerrechners entsprechen grundsätzlich ganzen Kalenderjahren; eine Ausnahme bilden in der hier zu betrachtenden Zeitspanne insgesamt vier kürzere Bezugszeiträume: Januar 2011 bis November 2011, Januar bis November 2015, Dezember 2011 und Dezember 2015. Den jeweiligen Bezugszeiträumen entsprechend ist bei den Berechnungen des Lohnsteuerabzugs für 2005 bis 2010, 2012 und 2014 bis 2016 von einem Zahlungszeitraum von einem ganzen Jahr bzw. den Bruttojahresgesamtbezügen auszugehen, wohingegen für 2011 und 2015 wegen der unterjährigen Veränderungen der Bezugszeiträume die Summe der auf die jeweiligen Monatsgesamtbezüge anfallenden Steuerabzüge als Lohnsteuerabzug von der Besoldung für das ganze Jahr anzusetzen ist. Zur Berechnung des monatlichen Lohnsteuerabzugs für 2011 und 2015 sind auch Jahressonder- und Einmalzahlungen jeweils ausschließlich für die Monate anzusetzen, für die sie gemäß den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlen sind, d.h. für April bzw. Dezember.

93In Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533 S. 37 Fn. 23) ist für den Steuerabzug im Übrigen konstant (d.h. für jedes streitgegenständliche Jahr) von einem Lebensalter des Beamten von 30 Jahren, Steuerklasse III und Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 € (dazu sogleich) auszugehen.

94Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass weder Kirchensteuer gezahlt wird noch Kinderfreibeträge anzusetzen sind.

95(eee) Nach dem Steuerabzug ist das Kindergeld für zwei Kinder anzusetzen.

96(fff) Außerdem sind nach dem Steuerabzug noch die Kosten des nicht von der Beihilfe gedeckten Teils der Krankheits- und Pflegevorsorge abzuziehen, denn Beamte haben gemäß § 193 Abs. 3 VVG eine Krankheitskostenversicherung für die nicht durch die Beihilfe abgedeckte Krankheitskostenvorsorge abzuschließen und deren Kosten selbst zu tragen, während Grundsicherungsempfängern entsprechende Kosten erstattet werden (vgl. u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 unter Hinweis auf - BVerfGE 120, 125 <156 f.>).

97Für die Höhe der anzusetzenden Krankheits- und Pflegevorsorgekosten kann auf einen Durchschnittssatz entsprechender Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einer vierköpfigen Familie zurückgegriffen werden. Auch in Ansehung denkbarer Einwände und Erwägung alternativer Rechenansätze geht der Senat in Anlehnung an diesbezügliche Angaben in der Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533 S. 37) davon aus, dass der anzusetzende Durchschnittssatz monatlich 340 € beträgt.

98Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Daten einer der größten privaten Krankenversicherungen angesetzten niedrigeren Kosten änderten im Ergebnis nichts daran, dass das Besoldungsniveau weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (zumal die Ersparnis von Kosten der privaten Basiskranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 2010 in den Lohnsteuerabzug einzukalkulieren wäre und diesen erhöhte).

99(ggg) Den dargestellten Ansätzen zur Bemessung der Mindestbesoldung steht nicht entgegen, dass sie in ihrer Kombination einem eher untypischen Beamtenprofil entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Kombination der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe einerseits mit der Annahme eines Lebensalters des Beamten von 30 Jahren und einer Familie mit zwei Kindern (sowie entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungskosten) andererseits.

100Um die Mindestbesoldung abstrakt-generell zu bemessen, bedarf es eines Maßstabs, der zwar nicht allen theoretisch konstruierbaren Lebenslagen Rechnung trägt, aber doch zumindest denjenigen Konstellationen gerecht wird, die bei lebensnaher Betrachtung durchaus vorkommen können. Insbesondere kann realistischerweise nicht ausgeschlossen werden, dass ein Beamter nach der Familiengründung, etwaigen Erziehungszeiten oder anderen Lebens- und Berufserfahrungen, die für seine Erfahrungsstufe irrelevant sind, "erst" mit 30 Jahren Beamter wird. Dem entsprechen die dargestellten Ansätze. Im Übrigen änderte beispielsweise auch der Ansatz eines Grundgehalts nach der für 30-jährige Beamte am ehesten typischen Stufe 5 unter Zugrundelegung der nach Auffassung des Senats geltenden Maßstäbe im Ergebnis nichts daran, dass die niedersächsische Besoldung 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 deutlich weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau gelegen hätte.

101(bb) Das mit dem Besoldungsniveau zu vergleichende Grundsicherungsniveau bemisst sich nach Regelsätzen, berücksichtigungsfähigen Unterkunfts- und Heizkosten sowie Leistungen für den Schulbedarf bzw. Bildung und Teilhabe.

102(aaa) Auszugehen ist von den für den jeweiligen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelsätzen (für die "Regelleistung" bis 2010 und den "Regelbedarf" ab 2011) für eine Bedarfsgemeinschaft zweier miteinander verheirateter Erwachsener sowie zweier Kinder, die ohne eigenes Einkommen bei den Eltern leben und die vom 7. bis zum 18. Lebensjahr zur Schule gehen.

103Hinsichtlich der Regelsätze für Kinder ist dabei die Differenzierung des sozialleistungsrechtlichen Grundsicherungsniveaus nach Altersstufen zu beachten. Für Kinder von 16 bis 18 Jahren ist der Regelsatz in § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der jeweiligen Fassung) festgelegt. Für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ergeben sich speziellere Regelsätze aus den Vorschriften zum Sozialgeld (heute § 23 Nr. 1 SGB II). Der Senat hat seinen Berechnungen einen hieraus abgeleiteten Kinder-Durchschnittssatz zugrunde gelegt, d.h. einen Durchschnitts-Regelsatz für 18 Kinder, von denen sich jeweils eins im ersten bis 18. Lebensjahr befindet (s.a. Bundesregierung, 11. Existenzminimumbericht, S. 7: "es wird ein Durchschnittswert von 18 Kindern gebildet, die je einem Altersjahrgang bis unter 18 Jahren angehören").

104(bbb) Zusätzlich sind Unterkunftskosten entsprechend den in § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) definierten Höchstbeträgen zu berücksichtigen.

105Der Senat hat erwogen, die Unterkunftskosten entsprechend dem in der Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 herangezogenen 10. Existenzminimumbericht für 2016 vom (BT-Drs. 18/3893) zu bemessen. Danach sind die Unterkunftskosten eines Jahres (2016) in bestimmten Beträgen für Ehepaare (4 788 €) und ein Kind (960 €) anzusetzen, die sich nach einem bestimmten Wohnbedarf (30 m² für Alleinstehende, 60 m² für Ehepaare, 12 m² für Kinder) und einer ausgehend von der Wohngeldstatistik (2012) festgelegten und hochgerechneten durchschnittlichen Monats-Bruttokaltmiete ergeben. Die Methodik des Existenzminimumberichts ist jedoch von ihrer Zweckstellung geprägt, das - bundesweit einheitlich - steuerfrei zu stellende Existenzminimum zu ermitteln, und lässt (konsequenterweise) die sehr unterschiedlichen realen Unterkunftskosten für unterschiedliche Dienstorte außer Acht. Diese sind aber dafür, was sich der Beamte an seinem Dienstort tatsächlich leisten kann, von erheblicher Bedeutung (vgl. - BVerfGE 117, 330 <352>), weshalb es sachgerechter erscheint, auf ein Wohnkostenmodell zurückzugreifen, das diese regionalen Unterschiede berücksichtigt. Hierfür bestehen im Sozialleistungsrecht bereits typisierende Systeme.

106Als alternativer Ansatz kommt in Betracht, auf die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung akzeptierten "qualifizierten Mietspiegel" abzustellen (vgl. - SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 93 Rn. 16 ff.).

107Der Notwendigkeit einer abstrakten Bemessung des Besoldungsniveaus angemessener ist aber, auf die bereits abstrakt-normativ im Wohngeldrecht verankerten (Höchst-)Sätze nach § 12 Abs. 1 WoGG zurückzugreifen. Sozialleistungen werden zwar grundsätzlich in Abhängigkeit von den tatsächlich erbrachten Aufwendungen gewährt. In § 12 Abs. 1 WoGG sind hierfür aber Höchstbeträge definiert, bis zu denen Wohngeld, das als ergänzende Sozialleistung zum Grundsicherungsniveau gehört, tatsächlich bezogen werden kann. Jedenfalls diese Höchstsätze nach § 12 Abs. 1 WoGG als Unterkunftskosten anzusetzen, ist für den Vergleich des Grundsicherungsniveaus mit dem Besoldungsniveau auch insofern angemessen, als es Beamten nicht obliegt, sparsamer als Grundsicherungsempfänger zu wohnen.

108Der § 12 Abs. 1 WoGG entsprechende Höchstsatz hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der regionalen Mietenstufe ab. Als Haushaltsmitglieder sind zum Vergleich von Besoldungs- und Grundsicherungsniveau vier Personen (zwei Erwachsene und zwei Kinder) anzusetzen. Zutreffender örtlicher Bezugspunkt der Mietenstufe ist grundsätzlich der dienstliche Wohnsitz des Beamten, also der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Allerdings muss das Vergleichsniveau für die Besoldung anhand der höchsten im Land ausgewiesenen Mietenstufe berechnet werden, soweit der Dienstherr die Unterschiede der Wohnkosten an den verschiedenen Dienstorten nicht anderweitig ausgleicht, etwa durch Ortszuschläge. Denn die Alimentation muss für alle Beamten unabhängig von ihrem Dienstort angemessen sein. Dies gilt auch dann, wenn nur wenige Beamte ihren dienstlichen Wohnsitz in einem Ort der höchsten Mietenstufe haben - wozu im Übrigen anzumerken ist, dass gerade in solchen Fällen ein Ortszuschlag den Dienstherrn fiskalisch auch weniger belasten würde. In Niedersachsen waren im Zeitraum 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 jedoch keine Ortszuschläge vorgesehen. Die stattdessen anzusetzende höchste Mietenstufe ist in Niedersachsen die für Buchholz in der Nordheide ausgewiesene Mietenstufe VI.

109Der der Mietenstufe VI entsprechend anzusetzende Höchstbetrag hängt schließlich auch vom Datum der Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie bei Bezugsfertigkeit vor 1966 auch von der Ausstattung des Wohnraums "mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum" ab. Für den Vergleich von Besoldungs- und Grundsicherungsniveau ist der danach jeweils höchste Höchstbetrag anzusetzen, der Grundsicherungsempfängern zustehen kann, weil Beamten kein geringerer Wohnstandard obliegt als Grundsicherungsempfänger.

110(ccc) Notwendige Heizkosten sind zu berücksichtigen.

111Dies gilt für den gesamten Zeitraum von 2005 bis 2016, denn Heizkosten waren währenddessen nicht vom Regelsatz (Regelleistung/Regelbedarf) gedeckt. Zwar regelt § 20 Abs. 1 SGB II erst seit der Fassung vom (BGBl. I S. 1706) abweichend von früheren Fassungen explizit, dass der Regelsatz nur die "Haushaltsenergie" ohne deren "auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst; diese Änderung im Gesetzeswortlaut ist aber nur eine Klarstellung, die insbesondere deutlich machen sollte, dass "Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom , BT-Drs. 16/1410 S. 23 zu Nr. 19a).

112Als Maßstab für die zu berücksichtigenden Heizkosten sind vorbehaltlich konkreterer Ermittlungen die Grenzwerte der jeweils einschlägigen Heizspiegel der co2online gGmbH heranzuziehen (vgl. - NZS 2014, 749 <752 Rn. 36>). Einschlägig ist der für das jeweilige Besoldungsjahr geltende Heizspiegel (mit Abrechnungsdaten des Vorjahrs). Mangels hinreichender Verfügbarkeit kommunaler Heizspiegel (die für Niedersachsen bislang nur punktuell existieren, nämlich für Hildesheim 2015 und Peine 2016), ist dabei auf den "Bundesweiten Heizspiegel" (2005, 2006, 2008), den "Heizspiegel bundesweit" (2009, 2010, 2011, 2012, 2014 und 2015) bzw. den "Heizspiegel für Deutschland" (2016) abzustellen (vgl. - NZM 2010, 411 <413 Rn. 21>).

113Danach sind die anzusetzenden Heizkosten durch Multiplikation des im einschlägigen Heizspiegel genannten Grenzwerts für den jeweils teuersten Energieträger mit dem Betrag der angemessenen Wohnfläche zu berechnen (vgl. - BeckRS 2015, 71916 Rn. 34; 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 170). Für den Vergleich mit der Alimentation ist dabei diejenige im Heizspiegel betrachtete Gebäudefläche (nicht: Wohnfläche) anzusetzen, die zur höchsten Heizkostenerstattung nach SGB II führen kann (100 - 250 m²). Die anzusetzende Wohnfläche ist wiederum die "für den Haushalt [eines] Hilfsbedürftigen [...] abstrakt angemessene Wohnfläche", die sich aus den landesrechtlichen Regelungen zu § 10 Abs. 1 WoFG bzw. § 5 Abs. 2 WoBindG a.F. ergibt ( - NZM 2010, 411 <413 Rn. 22>; LSG Schleswig, Urteil vom - L 6 AS 45/15 - BeckRS 2017, 127484). In Niedersachsen sind die diesbezüglichen Regelungen in den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) getroffen ( -B 7b AS 18/06 R - juris Rn. 19). Gemäß den von 2005 bis 2016 geltenden Fassungen der WFB gelten bei Mietwohnungen für vier Haushaltsmitglieder grundsätzlich 85 m² als angemessene Wohnfläche (Ziff. 11.2 WFB in den Fassungen vom , Nds. MBl. S. 580, vom , Nds. MBl. S. 973, und vom , Nds. MBl. S. 860, bzw. Ziff. 7.1 Buchst. a WFB in den Fassungen vom , Nds. MBl. S. 717, vom , Nds. MBl. S. 335, und vom , Nds. MBl. S. 343).

114(ddd) Darüber hinaus ist zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus auch ein Mindeststandard an Leistungen für den Schulbedarf oder für Bildung und Teilhabe anzusetzen, und zwar in Höhe pauschalierter Durchschnittsbeträge, die sich auf die "Existenzminimumberichte" der Bundesregierung und eine unmittelbare gesetzliche Grundlage stützen lassen. Dies gilt seit 2009 für den Schulbedarf und seit 2011 für den Bedarf für Bildung und Teilhabe (bestehend aus Schulbedarf, Bedarf für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten). Wie beim Regelsatz ist auch hier jeweils ein altersabhängiger Durchschnittssatz zugrunde zu legen (für zwei Kinder).

115(eee) Kindergeldzahlungen müssen nicht gesondert angesetzt werden, weil sie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 (bis März 2011) bzw. Satz 4 (ab April 2011) SGB II als Einkommen angerechnet werden (vgl. - BVerfGK 17, 163 <165>).

116(fff) Weitere Positionen sind nicht zu berücksichtigen.

117Der anzustellende Vergleich des Grundsicherungsniveaus mit dem abstrakt (gesetzlich) zu regelnden Besoldungsniveau setzt eine einzelfallunabhängige und insofern "sichere" Berechnungsgrundlage voraus, die das absolute Mindestniveau repräsentiert.

118Danach bleiben die gemäß § 28 Abs. 6, § 77 Abs. 11 Satz 1 SGB II seit der Fassung vom zu berücksichtigenden Aufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule oder Kita beim Vergleich von Alimentations- und Grundsicherungsniveau unberücksichtigt.

119Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II, mit denen atypische Sondersituationen berücksichtigt werden sollen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind sie auch nicht in Gestalt eines "sonstigen Betrags für Bildung und Teilhabe" anzusetzen.

120(cc) Ändert sich das Besoldungs- und/oder Grundsicherungsniveau innerhalb eines Kalenderjahrs, ist es unter Beachtung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderungen anzusetzen ("Spitzausrechnung").

121c) Die Mindestbesoldung in Niedersachsen betrug danach für 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 weniger als 115 % des Grundsicherungsniveaus. Für mehrere Jahre lag sie sogar unter 100 % des Grundsicherungsniveaus:

                                                  

122(aa) Im Jahr 2005 lag die Mindestbesoldung 2,32 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 97,68 %

                          Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 24 719,83 €

123Der Berechnung der Besoldung für 2005 ist ein Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 gemäß Anlage IV Nr. 1 BBesG in der Fassung nach Anhang 27 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom (BGBl. I S. 1798) in Höhe von monatlich 1 474,59 € zugrunde zu legen. Der Familienzuschlag betrug gemäß Anlage V BBesG in der Fassung nach Anhang 28 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom (BGBl. I S. 1798) monatlich 311,01 € (= 190,29 € + 90,05 € + 5,11 € + 25,56 €). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung von 471,12 € (= 420 € + 25,56 € + 25,56 €) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 664). Die sich daraus insgesamt ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 21 898,32 € sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 518 € und pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 4210) monatlich 154 € pro Kind.

124Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus für 2005 liegt ein nach § 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2014) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954) von monatlich 345 € zugrunde (zu Juli bis Dezember vgl. Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 2718). Die Regelleistung pro Erwachsenem betrug nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954) 90 % des Regelsatzes. Die Regelleistung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr betrug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954) 60 % des Regelsatzes, für Kinder im 15. Bis 18. Lebensjahr betrug sie nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954, für das 15. Lebensjahr) bzw. gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2014, für das 16. bis 18. Lebensjahr) 80 % des Regelsatzes. Ein Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für 2005 mangels gesetzlicher Grundlage nicht anzusetzen. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 8 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954) bzw. Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2029) betrugen 630 € monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Bundesweiten Heizspiegel" für 2005 in Höhe von 13,50 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

125(bb) Im Jahr 2006 lag die Mindestbesoldung 3,28 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 96,72 %

                           Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 24 964,20 €

126Die (Berechnung der) Besoldung für 2006 entspricht derjenigen für 2005.

127Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus für 2006 liegt ein nach § 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom (gültig ab , BGBl. I 2004 S. 2014, noch maßgeblich für die Bekanntmachungen vom , BGBl. I S. 2718, und vom , BGBl. I S. 1702) bzw. (gültig ab , BGBl. I S. 1706) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954) bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) von monatlich 345 € zugrunde (für Januar bis Juni vgl. BGBl. I 2005 S. 2718, für Juli bis Dezember vgl. BGBl. I 2006 S. 1702). Die Regelleistung für einen Erwachsenen betrug gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954) bzw. § 20 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) 90 % des Regelsatzes. Die Regelleistung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr betrug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954) 60 % des Regelsatzes, für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr betrug sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954, für das 15. Lebensjahr) bzw. gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2014, für das 16. bis 18. Lebensjahr bis Juni 2006) bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr von Juli bis Dezember 2006) 80 % des Regelsatzes. Ein zusätzlicher Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für 2006 mangels gesetzlicher Grundlage nicht anzusetzen. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 8 Abs. 1 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2029) betrugen 630 € monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Bundesweiten Heizspiegel" für 2006 in Höhe von 16 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

128(cc) Im Jahr 2007 lag die Mindestbesoldung 0,83 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 99,17 %

                             Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 25 182,78 €

129Die Höhe des Grundgehalts und des Familienzuschlags hat sich gegenüber den Vorjahren nicht verändert. Hinzu kamen Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 1 331,12 €, nämlich eine jährliche Sonderzahlung von 471,12 € (= 420 € + 25,56 € + 25,56 €) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 664) und § 8 Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 597) sowie eine Sonderzahlung von 860 € gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 597). Die sich daraus insgesamt ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 22 758,32 € sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 658 € und pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 4210) monatlich 154 € pro Kind.

130Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegt ein nach § 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom (gültig ab , BGBl. I 2004 S. 2014, noch maßgeblich für die bis Juni 2007 geltende Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 1702), (gültig ab , BGBl. I S. 1706) bzw. (gültig ab , BGBl. I S. 2326) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) von monatlich 345 € für die Zeit von Januar bis Juni (Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 1702) und 347 € für die Zeit von Juli bis Dezember (BGBl. I 2007 S. 1139) zugrunde. Die Regelleistung für einen Erwachsenen ist gemäß § 20 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) mit 90 % des Regelsatzes zu bemessen. Die Regelleistung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr betrug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954) 60 % des Regelsatzes, für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr betrug sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954, für das 15. Lebensjahr) bzw. gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr) 80 % des Regelsatzes. Ein zusätzlicher Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für 2007 mangels gesetzlicher Grundlage nicht anzusetzen. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 8 Abs. 1 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2029) betrugen monatlich 630 €. Heizkosten sind ausgehend vom "Bundesweiten Heizspiegel" für 2007 in Höhe von 17,80 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

131(dd) Im Jahr 2008 lag die Mindestbesoldung 1,05 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 98,95 %

                           Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 25 203,13 €

132Der Berechnung der Besoldung für 2008 liegt ein Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 gemäß § 12 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 597) bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 NBesG in der rückwirkend zum in Kraft getretenen Fassung vom (GVBl. S. 408) und jeweils gemäß Anlage 2 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 597) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) in Höhe von monatlich 1 518,83 € zugrunde. Der Familienzuschlag betrug nach § 12 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 597) bzw. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NBesG in der rückwirkend zum in Kraft getretenen Fassung vom (GVBl. S. 408), und jeweils gemäß Anlage 5 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 597) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) monatlich 319,43 € (196,01 € + 92,75 € + 5,11 € + 25,56 €). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 664) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) und § 8 Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 775) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) in Höhe von 660 € (420 € + 120 € + 120 €). Die sich daraus insgesamt ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 22 719,12 € sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 650 € und pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 4210) monatlich 154 € pro Kind.

133Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegt ein nach § 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2326) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) von monatlich 347 € für die Zeit von Januar bis Juni (BGBl. I 2007 S. 1139) und 351 € für die Zeit von Juli bis Dezember (BGBl. I 2008 S. 1102) zugrunde. Die Regelleistung für einen Erwachsenen betrug gemäß § 20 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) 90 % des Regelsatzes. Die Regelleistung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr betrug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954) 60 % des Regelsatzes, für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr betrug sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2954, für das 15. Lebensjahr) bzw. gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr) 80 % des Regelsatzes. Ein zusätzlicher Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für 2008 mangels gesetzlicher Grundlage nicht anzusetzen. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 8 Abs. 1 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2029) betrugen 630 € monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Bundesweiten Heizspiegel" für 2008 in Höhe von 16,70 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

134(ee) Im Jahr 2009 lag die Mindestbesoldung 2,38 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                      Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 97,62 %

                          Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 26 965,74 €

135Der Berechnung der Besoldung für 2009 liegt bezüglich Januar und Februar ein Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 408) und Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) in Höhe von monatlich 1 518,83 € und bezüglich März bis Dezember ein Grundgehalt gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung nach Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom (GVBl. S. 203) in Höhe von 1 584,99 € zugrunde. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug für Januar und Februar 2009 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 408) und Anlage 5 NBesG in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) monatlich 319,43 € (196,01 € + 92,75 € + 5,11 € + 25,56 €); für März bis Dezember 2009 betrug der Familienzuschlag gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage 5 NBesG in der Fassung nach Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom (GVBl. S. 203) monatlich 328,09 € (201,89 € + 95,53 € + 5,11 € + 25,56 €). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) in Höhe von 660 € (420 € + 120 € + 120 €). Die sich daraus insgesamt ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 23 467,32 € sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 674 € und pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom (BGBl. I S. 2955) für Januar bis November 2009 monatlich 164 € pro Kind und für Dezember 2009 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung vom (BGBl. I S. 3950) monatlich 184 € pro Kind; der Betrag von 184 € ist schon für Dezember 2009 anzusetzen, weil die Erhöhung von 164 € auf 184 € gemäß Art. 15 Abs. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom (BGBl. I S. 3950) noch im Dezember in Kraft trat - wenn auch erst am 31. Dezember. Das Kindergeld für das ganze Jahr ist um einen Einmalbetrag von 100 € pro Kind gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom (BGBl. I S. 416) zu erhöhen.

136Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegt ein nach § 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2326) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) von monatlich 351 € für die Zeit von Januar bis Juni 2009 (Bekanntmachung vom , BGBl. I 2008 S. 1102) und 359 € für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 (Bekanntmachung vom , BGBl. I 2009 S. 1342) zugrunde. Die Regelleistung für einen Erwachsenen war gemäß § 20 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) mit 90 % des Regelsatzes zu bemessen. Die Regelleistung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr (60 % des Regelsatzes) folgte aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II in den Fassungen vom (BGBl. I S. 2917) und (BGBl. I S. 416), für Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr folgte sie für die Zeit von Januar bis Juni 2009 (60 % des Regelsatzes) ebenfalls aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II in den Fassungen vom (BGBl. I S. 2917) und vom (BGBl. I S. 416) sowie für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 (70 % des Regelsatzes) aus § 74 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 416), für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr (80 % des Regelsatzes) folgte sie für das 15. Lebensjahr aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB II in den Fassungen vom (BGBl. I S. 2917) und (BGBl. I S. 416) und für das 16. bis 18. Lebensjahr aus § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558). Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für Kinder vom 7. bis 18. Lebensjahr ein Schulbedarf in Höhe von 100 € angesetzt (vgl. §§ 24a, 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II in der Fassung vom ). Die anzusetzenden Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom (BGBl. I S. 1856) betrugen monatlich 693 €. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2009" in Höhe von 19,40 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

137(ff) Im Jahr 2010 lag die Mindestbesoldung 0,36 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 99,64 %

                            Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 27 415,08 €

138Der Berechnung der Besoldung für 2010 liegt ein Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 gemäß § 12 Abs. 1 NBesG und Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung nach Art. 2 bzw. Art. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom (GVBl. S. 203) zugrunde, das für Januar und Februar monatlich 1 584,99 € bzw. für März bis Dezember monatlich 1 604,01 € betrug. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage 5 NBesG in der Fassung nach Art. 2 bzw. Art. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom (GVBl. S. 203) für Januar und Februar monatlich 328,09 € (201,89 € + 95,53 € + 5,11 € + 25,56 €) und für März bis Dezember monatlich 331,67 € (204,32 € + 96,68 € + 5,11 € + 25,56 €). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) in Höhe von 660 € (420 € + 120 € + 120 €). Die sich daraus insgesamt ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 23 842,96 € sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 426 € und pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom (BGBl. I S. 3950) 184 € pro Kind.

139Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegt ein nach § 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 2326) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) von monatlich 359 € (BGBl. I 2009 S. 342, 2010 S. 820) zugrunde. Die Regelleistung für einen Erwachsenen war gemäß § 20 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558) mit 90 % des Regelsatzes zu bemessen. Die Regelleistung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr (60 % des Regelsatzes) folgte aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 416), für Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr (70 % des Regelsatzes) folgte sie aus § 74 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 416), für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr (80 % des Regelsatzes) aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 416, für das 15. Lebensjahr) bzw. aus § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung vom (BGBl. I S. 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr). Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für Kinder vom 7. bis 18. Lebensjahr ein Schulbedarf in Höhe von 100 € angesetzt (vgl. §§ 24a, 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II in der Fassung vom ). Dieser ist für das den Berechnungen zugrunde liegende "Durchschnittskind" im entsprechenden Altersverhältnis (12/18) berücksichtigt. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom (BGBl. I S. 1856) betrugen 693 € monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2010" in Höhe von 20 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

140(gg) Im Jahr 2011 lag die beamtenrechtliche Mindestalimentation 0,21 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 99,79 %

                          Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 27 997,13 €

141Das der Berechnung der Besoldung für 2011 zugrunde liegende Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 betrug nach § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 203, für Januar bis November) bzw. in der Fassung vom (GVBl. S. 422, für Dezember) sowie § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 308, ab September 2011) i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung nach Art. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom (GVBl. S. 203) für Januar bis März monatlich 1 604,01 € sowie i.V.m. Anlage 2 NBesG in der Fassung nach Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom (GVBl. S. 141) für April bis Dezember monatlich 1 628,07 €. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß Anlage 5 NBesG in der Fassung nach Art. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom (GVBl. S. 203) für Januar bis März monatlich 331,67 € (204,32 € + 96,68 € + 5,11 € + 25,56 €) und gemäß Anlage 5 NBesG in der Fassung nach Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom (GVBl. S. 141) für April bis Dezember monatlich 336,19 € (207,39 € + 98,13 € + 5,11 € + 25,56 €).

142Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) und Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422, 452) in Höhe von 660 € (420 € + 120 € + 120 €) sowie eine Einmalzahlung für den Monat April 2011 in Höhe von 360 € gemäß Art. 1 § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom (GVBl. S. 141). Die sich daraus insgesamt ergebenden Bruttogesamtbezüge von 1 935,68 € monatlich für Januar bis März, 2 324,26 € für April, 1 964,26 € monatlich für Mai bis November und 2 624,26 € für Dezember sind um pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge sowie um einen Lohnsteuerabzug zu vermindern. Als Lohnsteuerabzug ist die Summe der für die einzelnen Monate berechneten Lohnsteuerabzüge angesetzt, die wegen der im Jahresverlauf variierenden Besoldungshöhe (betreffend Grundgehalt + Familienzuschlag + Sonder- oder Einmalzahlung) und wegen einer unterjährig (zum Dezember 2011) eintretenden Änderung der Lohnsteuerberechnung im Verlauf des Jahres 2011 unterschiedlich hoch ausfallen und für Januar bis März monatlich 27,16 €, für April 97,66 €, für Mai bis November monatlich 31,83 € und für Dezember 144,83 € betragen. Das Kindergeld betrug nach § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom (BGBl. I S. 3950) 184 € pro Kind.

143Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegen die Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 und § 77 Abs. 4 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom (BGBl. I S. 453) bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) zugrunde, die nach § 20 Abs. 5 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom (BGBl. I S. 453) bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) fortzuschreiben sind. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom , BGBl. I S. 453, bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) sind monatlich 328 € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom , BGBl. I S. 453). Der Regelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 215 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 2, § 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom , BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom , BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 3, § 20 Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom , BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr monatlich 287 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom , BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 4).

144Als Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom , BGBl. I S. 453, und der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom , BGBl. I S. 1114) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom , BGBl. I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2, § 77 Abs. 10 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom , BGBl. I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3 € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 70 € (§ 28 Abs. 3, § 77 Abs. 7 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom , BGBl. I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom (BGBl. I S. 1885) betrugen 693 € monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2011" in Höhe von 21,60 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

145(hh) Im Jahr 2012 lag die beamtenrechtliche Mindestalimentation nur 0,66 % über dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 100,66 %

                            Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 28 132,83 €

146Der Berechnung der Besoldung für 2012 liegt ein Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 nach § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422, 452) und § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 308) i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung von Art. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom (GVBl. S. 141) von monatlich 1 676,00 € zugrunde. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) und Anlage 5 NBesG in der Fassung von Art. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom (GVBl. S. 141) monatlich 341,99 € (211,33 € + 99,99 € + 5,11 € + 25,56 €). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) und Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) in Höhe von 660 € (420 € + 120 € + 120 €). Die sich daraus ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 24 875,88 € sind um einen Lohnsteuerabzug von 588 € und pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom (BGBl. I S. 3950) 184 € pro Kind.

147Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegen die nach § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 und § 77 Abs. 4 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) waren monatlich 337 € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 2090). Der Regelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 219 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 3, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr ebenfalls monatlich 287 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 4).

148Als Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3 € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 € (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom (BGBl. I S. 1885) betrugen 693 € monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2012" in Höhe von 19,60 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

149(ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

150Zugunsten eines möglichst umfassenden Überblicks über die Mindestbesoldung von 2005 bis 2016 sowie für einen Abgleich der Beschlüsse des Berufungsgerichts und des erkennenden Senats ist aber darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des erkennenden Senats die Mindestbesoldung auch für 2013 deutlich unter der Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus lag, nämlich nur 0,98 % über dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau.

                      Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 100,98 %

                          Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 28 685,79 €

151Der Berechnung der Besoldung für 2013 liegt ein Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 gemäß § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) und § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 308) i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der rückwirkend zum in Kraft getretenen Fassung vom (GVBl. S. 124) von monatlich 1 720,41 € zugrunde. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) und Anlage 5 NBesG in der rückwirkend zum in Kraft getretenen Fassung vom (GVBl. S. 124) monatlich 350,25 € (216,94 € + 102,64 € + 5,11 € + 25,56 €). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) und Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) in Höhe von 660 € (420 € + 120 € + 120 €). Die sich daraus insgesamt ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 25 507,92 € sind um einen Lohnsteuerabzug von 656 € und pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom (BGBl. I S. 3950) 184 € pro Kind.

152Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegen die nach § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4, 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) waren monatlich 345 € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 2173). Der Regelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 224 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 255 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 289 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, und der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 4).

153Als Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, und der Fassung vom , BGBl. I S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) von monatlich 3 € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf von 100 € (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom (BGBl. I S. 1885) betrugen 693 € monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2013" in Höhe von 21,90 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

154(jj) Im Jahr 2014 lag die Mindestbesoldung nur 0,77 % über dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 100,77 %

                          Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 29 225,53 €

155Das der Berechnung der Besoldung für 2014 zugrunde liegende Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 betrug gemäß § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) und § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 308) i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 124) für Januar bis Mai monatlich 1 720,41 € sowie i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 310) für Juni bis Dezember monatlich 1 771,16 €. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug nach Anlage 5 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 124) für Januar bis Mai monatlich 350,25 € (216,94 € + 102,64 € + 5,11 € + 25,56 €) und gemäß Anlage 5 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 310) für Juni bis Dezember monatlich 359,69 € (223,35 € + 105,67 € + 5,11 € + 25,56 €). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) und Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) in Höhe von 660 € (420 € + 120 € + 120 €). Die sich daraus insgesamt ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 25 929,25 € sind um einen Lohnsteuerabzug von 656 € und pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom (BGBl. I S. 3950) 184 € pro Kind.

156Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegen die nach § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) waren monatlich 353 € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 3856). Der Regelbedarf für ein Kind betrug im 1. Bis 6. Lebensjahr monatlich 229 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 3856 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 261 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 3856 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 296 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, und der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 3856 - Regelbedarfsstufe 4).

157Als Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung vom , BGBl. I S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von monatlich 10 € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) von monatlich 3 € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf von 100 € (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom (BGBl. I S. 1885) betrugen 693 € monatlich. Als Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2014" 23,50 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

158(kk) Im Jahr 2015 lag die Mindestbesoldung nur 2,57 % über dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 102,57 %

                          Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 29 457,83 €

159Das der Berechnung der Besoldung für 2015 zugrunde liegende Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 betrug gemäß § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) und § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 308) i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 310) für Januar bis Mai monatlich 1 771,16 € sowie i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung nach Art. 5 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom (GVBl. S. 477) für Juni bis Dezember monatlich 1 815,44 €. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug nach Anlage 5 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 310) für Januar bis Mai monatlich 359,69 € (223,35 € + 105,67 € + 5,11 € + 25,56 €) und gemäß Anlage 5 NBesG in der Fassung nach Art. 5 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom (GVBl. S. 477) für Juni bis Dezember monatlich 367,91 € (228,93 € + 108,31 € + 5,11 € + 25,56 €). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) und Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) in Höhe von 660 € (420 € + 120 € + 120 €). Die sich daraus insgesamt ergebenden Bruttogesamtbezüge von monatlich 2 130,85 € für Januar bis Mai, monatlich 2 183,35 € für Juni bis November und 2 843,35 € für Dezember sind um pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge sowie um einen Lohnsteuerabzug zu vermindern. Als Lohnsteuerabzug ist die Summe der für die einzelnen Monate berechneten Lohnsteuerabzüge angesetzt, die wegen der im Jahresverlauf unterschiedlichen Höhe des Grundgehalts und des Familienzuschlags sowie wegen einer unterjährig (zum Dezember) eingetretenen Änderung der Lohnsteuerberechnung im Verlauf des Jahres 2015 variieren. Der monatliche Steuerabzug beträgt für Januar bis Mai jeweils 49,33 €, für Juni bis November jeweils 58,66 € und für Dezember 157,50 €. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung nach Art. 1 Nr. 10, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom (BGBl. I S. 1202), die gemäß § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen, 188 € pro Kind.

160Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegen die nach § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) waren monatlich 360 € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 1618, BGBl. I 2014 S. 1620). Der Regelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 234 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 6; BGBl. I 2014 S. 1620), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 267 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 5; BGBl. I 2014 S. 1620) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 302 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, und Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 4; BGBl. I 2014 S. 1620).

161Als Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung vom , BGBl. I S. 1167) für Kinder vom 1. Bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3 € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 € (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom (BGBl. I S. 1885) betrugen 693 € monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2015" in Höhe von 22,30 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

162(ll) Im Jahr 2016 lag die Mindestbesoldung 3,99 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus.

                       Verhältnis der Mindestbesoldung zum Grundsicherungsniveau: 96,01 %

                         Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32 181,98 €

163Das der Berechnung der Besoldung für 2016 zugrunde liegende Grundgehalt BesGr A 2 Stufe 1 betrug gemäß § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) und § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 308) i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 NBesG in der Fassung nach Art. 5 bzw. Art. 6 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom (GVBl. S. 477) monatlich 1 815,44 € für Januar bis Mai sowie monatlich 1 851,75 € für Juni bis Dezember. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß Anlage 5 NBesG in der Fassung nach Art. 5 bzw. 6 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom (GVBl. S. 477) monatlich 367,91 € (228,93 € + 108,31 € + 5,11 € + 25,56 €) für Januar bis Mai sowie monatlich 374,65 € (233,51 € + 110,47 € + 5,11 € + 25,56 €) für Juni bis Dezember. Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 334) und Abs. 2 Satz 1 NBesG in der Fassung vom (GVBl. S. 422) in Höhe von 660 € (420 € + 120 € + 120 €). Die sich daraus insgesamt ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 27 161,55 € sind um einen Lohnsteuerabzug von 774 € und pauschal in Höhe von 340 € monatlich angesetzte Kosten für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung nach Art. 2 Nr. 8 und Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom (BGBl. I S. 1202), die gemäß § 52 Abs. 49a Satz 4 EStG für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen, 190 € pro Kind.

164Der Berechnung des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegen die nach § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) bzw. der Fassung vom (BGBl. I S. 1824) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, und § 20 Abs. 5 in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, bzw. der Fassung vom , BGBl. I S. 1824) waren monatlich 364 € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 1788). Der Regelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 237 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 1788 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 270 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 1788 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 306 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, und der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom , BGBl. I S. 1788 - Regelbedarfsstufe 4).

165Als Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung vom , BGBl. I S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850, bzw. in der Fassung vom , BGBl. I S. 1824) in Höhe von monatlich 3 € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014, 2016 und 2018) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 € (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 850 bzw. § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom , BGBl. I S. 1824). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom (BGBl. I S. 1610) betrugen 879 € monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel für Deutschland 2016" in Höhe von 23 €/m² (für 85 m²) anzusetzen.

166Danach war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung unterschritten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:301018B2C34.17.0

Fundstelle(n):
PAAAH-08062