1. Sind stille Reserven i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom vorrangig unter Berücksichtigung eines Kaufpreises zu ermitteln oder hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die stillen Reserven stattdessen anhand einer Unternehmensbewertung zu ermitteln?
2. Das Verfahren I R 76/16 war durch Beschluss vom bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis ) ausgesetzt.
3. Das Verfahren I R 4/19 (I R 76/16) wurde durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit eingeleitete Normenkontrollverfahren () zur Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt.
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