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Einkommensteuer | Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. (2) Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird (Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR).
Das Urteil der Vorinstanz konnte angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift zur Übertragung einer Reinvestitionsrücklage in § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG keinen Bestand haben. Die Auffassung des Finanzgerichts wurde daher auch schon vor dem nun erga...BStBl 2013 II S. 313