Zulassung der Berufung bei nachträglicher Divergenz Der Zulassungsgrund der Divergenz kann auch dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Beschwerdegericht nach Erlass der angegriffenen Entscheidung einen Rechtssatz aufstellt, von dem die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz entscheidungstragend abweicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn das SG oder das LSG in dem die Divergenz nachträglich herbeiführenden Rechtsstreit die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen haben (Anschluss an ) Soweit in einem Rechtsstreit, in dem die Berufung der Zulassung bedarf, weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu entnehmen ist, sondern allein in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einlegung der Berufung hingewiesen wird, ist dies nicht als Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu verstehen (Anschluss an BSG, etwa Urteil vom - 1 RK 18/95 und Urteil vom - B 1 KR 24/96 R).
Fundstelle(n): LAAAH-07852
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.01.2019 - L 5 KA 35/18 NZB
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