Zollrechtliche Einreihung
von Instantnudelgerichten mit gekochten und getrockneten Nudeln
- Vertrauensschutz
Leitsatz
1. Instantnudelgerichte,
bei denen der Nudelblock und die weiteren Zutaten in getrennten
Beuteln vorliegen, sind keine "Zubereitungen zum Herstellen von
Suppen oder Brühen" im Sinne der Unterposition 2104 1000 KN (Aufgabe
).
2. Erkennbar ist ein Irrtum
im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK, wenn es zwei Einreihungsverordnungen
mit widersprüchlicher Begründung gibt.
Fundstelle(n): SAAAH-07721
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Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 18.12.2018 - 4 K 165/15