Vorsteuerabzug bei Vermietung eines gemischt genutzten Gebäudes
Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen
umfassende Sanierung eines Altbaus als Errichtung eines Neubaus i. S. v. § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG
Leitsatz
1. Für vermietete Altbauten, die vor dem errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze
nach § 9 Abs. 2 UStG a. F. (also ohne das Erfordernis der Verwendung des Objekts durch den Mieter für ausschließlich steuerpflichtige
Umsätze) ohne jede zeitliche Beschränkung möglich.
2. Zur Annahme einer Fertigstellung nach dem und eines Errichtungsbeginns nach dem i. S. v. § 27 Abs.
2 Nr. 3 UStG genügt es nicht, wenn an einem Altbau nach dem Baumaßnahmen durchgeführt werden, welche nach bilanz-
und ertragsteuerlichen Grundsätzen nachträgliche Herstellungskosten darstellen, sondern es muss der qualifizierte Fall von
Herstellungskosten vorliegen, welche einem Neubau gleichkommen.
3. Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes gleich, wenn die neu eingefügten
Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben. Das ist nicht der Fall, wenn wesentliche
Elemente wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion erhalten bleiben. Auch
ein Wechsel zwischen Wohn- und Gewerbenutzung stellt für sich genommen keine solche wesentliche Änderung dar.
4. Das FA trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wertung des Umbaus eines Altbaus als Neubau
i. S. v. § 27 Abs. 2 UStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 21 DStRE 2019 S. 828 Nr. 13 KÖSDI 2019 S. 21186 Nr. 4 ZAAAH-07710
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2018 - 7 K 7157/15
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