Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe; Verlängerung der mit (BStBl 2016 I S. 223) gewährten zeitlich befristeten ergänzenden umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen
Bezug:
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Das (BStBl I S. 223) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum (2014/1036761) – BStBl I S. 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum befristet.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
BMF v. - III C 3 - S 7130/15/10001-02 IV C 4
- S 0185/15/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 116
AO-StB 2019 S. 70 Nr. 3
GStB 2019 S. 12 Nr. 3
IAAAH-07626