Online-Nachricht - Freitag, 15.02.2019

Einkommensteuer | Reinvestitionszeitraum für eine § 6b-Rücklage (FG)

Eine Rücklage nach § 6b EStG geht auch dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn die Verschmelzung exakt vier Jahre nach Rücklagenbildung stattfindet (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 39/18).

Sachverhalt: Die Klägerin war Organgesellschaft einer anderen GmbH, die zum Bilanzstichtag einen Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks in eine § 6b-Rücklage eingestellt hatte. Im Juni 2011 veräußerte die Klägerin an eine KG, deren alleinige Kommanditistin sie war, ein Grundstück. Im folgenden Wirtschaftsjahr wurde die Mutter-GmbH auf die Klägerin zum Stichtag verschmolzen. In ihrer letzten Bilanz zum löste die Mutter die Rücklage nur teilweise gewinnerhöhend auf. Im Übrigen ging sie davon aus, dass die Rücklage auf die Klägerin übergegangen sei und diese sie auf die KG zur Übertragung auf die Anschaffungskosten für das Grundstück übertragen könne. Das Finanzamt löste die Rücklage demgegenüber in vollem Umfang in der Steuerbilanz zum bei der Mutter-GmbH gewinnerhöhend auf und nahm zusätzlich einen Gewinnzuschlag von 24 % vor. Da die Umwandlungsbilanz erst nach der Steuerbilanz aufzustellen sei, könne die Rücklage in der Umwandlungsbilanz nicht mehr ausgewiesen werden. Die Verschmelzung führe nicht dazu, dass die Rücklage wieder auflebe.

Die hiergegen von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Mutter-GmbH erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg:

  • Die Rücklage durfte bei der Mutter nicht gewinnerhöhend aufgelöst werden, weil sie mit Ablauf des dort nicht mehr bestanden hat, sondern auf die Klägerin übergegangen ist.

  • Für die Auffassung des Finanzamts, dass der Vermögensübergang auf die Klägerin aufgrund der Verschmelzung erst eine logische Sekunde nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Mutter erfolgt sei, besteht keine Rechtsgrundlage.

  • Eine zeitliche Reihenfolge ist auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass die Steuerbilanz die technische Grundlage für die Umwandlungsbilanz darstellt.

  • Vielmehr widerspricht die Versagung der Übertragung der Rücklage der gesetzlichen Wertung, weil anderenfalls der Reinvestitionszeitraum von 48 Monaten verkürzt wird.

Hinweis:

Zur Frage, ob die Klägerin die Rücklage ihrerseits auf die KG übertragen könne, nahm das FG nicht Stellung. Diese Frage sei vielmehr im Rahmen des Feststellungsbescheids für die KG zu entscheiden.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2019 (Ls)

Fundstelle(n):
UAAAH-07609