Online-Nachricht - Freitag, 15.02.2019

Gewerbesteuer | Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei der erweiterten Kürzung (FG)

Bei der Beurteilung der Frage, ob Nebentätigkeiten des Unternehmens – wie bspw. die Mitvermietung fremden Grundbesitzes – Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung oder eine wirtschaftlich eigenständige und damit für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung schädliche Betätigungen sind, kommt dem Steuerpflichtigen ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zu. Die Nebentätigkeit muss außerdem nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sein (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Im Ergebnis werden damit Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freigestellt.

Sachverhalt: Zum Vermögen der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, das zum Teil im Wege einer Anwachsung auf sie übergegangen war, gehörten im Streitzeitraum verschiedene Grundstücke, die an Dritte vermietet wurden. Im Streitfall ging es um die Überlassung eines eigenen Grundstücks (Flurstück 1) und eines Teils des Nachbargrundstücks (Flurstück 2). Die Grundstücke waren mit Erbbaurechten und diese mit Untererbbaurechten belastet. Untererbbauberechtigte des Flurstücks 1 waren die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin, Untererbbauberechtigte des Flurstücks 2 eine KG. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilfläche des Flurstücks 2 bestand eine Grunddienstbarkeit über ein ausschließliches Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin. Daneben bestand eine schuldrechtliche Abrede, wonach bei Nutzung der auf der Teilfläche errichteten Halle zur Warenannahme (Lieferschlauch) ein Entgelt geschuldet wurde. Die Klägerin vermietete beide Flurstücke in einem einheitlichen Mietvertrag an eine GmbH und zahlte ein Nutzungsentgelt an die KG. Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung versagte das beklagte Finanzamt die beantragte erweitere Kürzung des Gewerbeertrags.

Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt:

  • Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin haben ausschließlich eigenen Grundbesitz genutzt und verwaltet.

  • Die Überlassung des Lieferschlauchs sowie der dazugehörigen Grundstücksfläche gehört als unschädliche Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes.

  • Maßnahmen, die in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen und dazu dienen, die wirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes mit seinen Besonderheiten zu ermöglichen und von naheliegenden Risiken freizuhalten, sind als unternehmerisch sinnvolle Nutzung der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen.

  • Im Übrigen ist die Nebentätigkeit angesichts der verhältnismäßig geringen Einnahmen aus der Überlassung des Lieferschlauchs auch in quantitativer Hinsicht als geringfügig anzusehen.

Hinweise:

Das Urteil des FG Münster verdeutlicht, welches Konfliktpotential beim Thema "erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen" besteht. Insbesondere in Betriebsprüfungen wird das Thema immer wieder mit dem Ergebnis aufgegriffen, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen versagt wird.

Auch solch einfache Sachverhalte, wie bspw. die Überlassung eines betrieblichen Pkws an Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer zu privaten Zwecken durch ein Grundstücksunternehmen wird von der Finanzverwaltung als ein zumindest abstimmungsbedürftiger Sachverhalt angesehen, vgl. hierzu die .

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. und NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-07608

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden