Auskunftsanspruch eines mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes gegen die Reproduktionsklinik hinsichtlich der Identität des Samenspenders: Fall des vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gezeugten Kindes
Leitsatz
1. Dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind kann gegen die Reproduktionsklinik ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgender Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Dass unter Geltung des DDR-Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom , XII ZR 201/13, BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642).
2. Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Rechtsposition des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen (im Anschluss an Senatsurteil vom , XII ZR 201/13, BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642).
Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 242 BGB, § 10 Abs 1 S 1 SaRegG, Art 232 § 1 BGBEG
Instanzenzug: LG Dresden Az: 3 S 390/17vorgehend AG Dresden Az: 102 C 6071/16
Tatbestand
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1Die im Dezember 1990 ehelich geborene Klägerin begehrt von dem beklagten, in den neuen Bundesländern ansässigen Klinikum Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien des Samenspenders.
2Die Mutter der Klägerin wurde ab Mitte 1989 wegen ihres Kinderwunschs durch den Rechtsvorgänger des Beklagten behandelt. Mit notarieller Urkunde vom erklärten die Mutter der Klägerin und ihr damaliger Ehemann, dass das aus der Behandlung hervorgehende Kind in jeder Beziehung und mit allen sich ergebenden rechtlichen Folgen das gemeinsame, aus der Ehe hervorgegangene Kind sein solle. Am wurde an der Mutter der Klägerin eine künstliche heterologe Insemination vorgenommen, die zur Schwangerschaft und zur Geburt der Klägerin führte. Dem Samenspender hatte die Klinik Anonymität zugesichert.
3Im Jahr 2013 erfuhr die Klägerin von den Umständen ihrer Zeugung und verlangte vom Beklagten Auskunft über die Personalien des Samenspenders. Der Beklagte wandte sich an den Samenspender, der ihm untersagte, seine Identität gegenüber der Klägerin preiszugeben. Die Eltern der Klägerin befreiten den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht.
4Die von der Klägerin erhobene Klage auf Auskunft über die Identität des Samenspenders hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter.
Gründe
5Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7Zwar bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine rechtliche Sonderverbindung, weil die Klägerin in die vertragliche Beziehung nach dem Recht der ehemaligen DDR zwischen ihrer Mutter und dem Klinikum wirksam einbezogen worden und § 242 BGB auf solche Verträge anzuwenden sei. Die Klägerin habe auch ein konkretes Bedürfnis an der Auskunftserteilung und keine anderweitige Möglichkeit der Auskunftserlangung. Die Erteilung der Auskunft sei dem Beklagten aber nicht zumutbar, da die Rechte des Beklagten unter Berücksichtigung der Interessen des Samenspenders die Belange der Klägerin überwögen. Es komme dabei nicht darauf an, dass der Beklagte sich nicht auf Art. 12 GG berufen könne, weil die Berufsfreiheit durch die Pflicht zur Offenbarung nicht eingeschränkt würde. Der Beklagte sei auch nicht Schadensersatzansprüchen des Samenspenders ausgesetzt, weil er wirksam Anonymität habe zusichern können. Denn nach dem Rechtsverständnis der ehemaligen DDR sei die strikt zu wahrende Anonymität eine der Grundlagen der Samenspende gewesen. Die ärztliche Schweigepflicht stehe der Auskunftspflicht ebenfalls nicht entgegen.
8Der Auskunftsanspruch werde aber durch das rechtlich geschützte Interesse des Samenspenders ausgeschlossen, der sich anders als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf die Einhaltung der Schweigepflicht habe verlassen können und daher auch noch verlassen dürfe. Die in der ehemaligen DDR bestehende Anonymität habe sowohl den Samenspender vor möglichen Unterhaltsansprüchen als auch die rechtlichen Eltern und die Kinder vor möglichen Ansprüchen des biologischen Vaters schützen wollen. Dies sei unter anderem dadurch sichergestellt worden, dass das Recht der Eltern zur Vaterschaftsanfechtung ebenso wie eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung des Samenspenders ausgeschlossen gewesen sei. Mit einer Anerkennung des Auskunftsrechts würde die rechtlich geschützte Anonymität rückwirkend aufgehoben und in einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen.
II.
9Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht verneinen.
101. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst und genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht aber keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schützen. Im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage, um eine entsprechende Auskunft verlangen zu können (BVerfGE 117, 202 = FamRZ 2007, 441, 442 f. mwN; BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 870; BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 257 ff.; Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7 f. mwN).
112. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die begehrte Auskunft kann sich aber aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben.
12Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 10 mwN; vgl. auch BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 39).
13a) Die erforderliche Sonderverbindung (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 12 mwN) folgt aus dem Behandlungsverhältnis zwischen der Mutter der Klägerin und der Rechtsvorgängerin des Beklagten, das auch Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet.
14aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB für dieses vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandene Schuldverhältnis das Recht der ehemaligen DDR maßgebend. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (st. Rspr., vgl. etwa - NJW-RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793).
15bb) Nach dem mithin anwendbaren Recht der ehemaligen DDR begründet das Behandlungsverhältnis zur künstlichen heterologen Befruchtung ein Rechtsverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und - mit seiner Geburt - zwischen diesem und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung, die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Samenspenders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann.
16(1) Das der ärztlichen Behandlung zugrunde liegende Rechtsverhältnis war im Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR (ZGB) nicht ausdrücklich geregelt. Es wurde aber von der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR und - diesem folgend - von der Literatur als Vertrag sui generis bzw. Rechtsverhältnis eigener Art in Gestalt des medizinischen Betreuungsverhältnisses qualifiziert (OG DDR NJ 1989, 119, 120; Göhring NJ 1979, 136, 137; Gürtler/Mandel/Rothe Rechtsprinzipien im Gesundheitswesen S. 131; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN). Die Verletzung von aus dem Vertrag folgenden Pflichten durch den Behandler konnte zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 82 ff. und 330 ff. ZGB führen (OG DDR NJ 1989, 119, 120; ZGB Kommentar 2. Aufl. § 197 Anm. 3; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN).
17(2) Bei Verträgen, nach deren Zweck die Leistung auch einem anderen dienen sollte, war der Leistende gemäß § 83 Abs. 3 ZGB diesem gegenüber für Pflichtverletzungen ebenso verantwortlich wie seinem Vertragspartner. Die Schutzwirkungen der materiellen Verantwortlichkeit aus zivilrechtlichen Verträgen wurden dadurch auf Personen ausgedehnt, die nicht selbst Partner des Rechtsverhältnisses waren. Die geschützten Personen konnten materielle Folgen von Vertragsverletzungen auf Grund des Vertrags unmittelbar gegen den Pflichtverletzer geltend machen, obgleich sie sonst keine weiteren Rechte und keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis hatten (ZGB Kommentar 2. Aufl. § 82 Anm. 3). Zur ordnungsgemäßen Vornahme einer heterologen Insemination gehörte aber auch nach dem in der DDR geltenden Recht unter anderem die sachgemäße Untersuchung des Spenders. Körper- und Gesundheitsschäden des Kindes, die auf Körperfehlern oder Gesundheitsstörungen des Spenders beruhten, deren Feststellung bei sachgemäßer Untersuchung möglich gewesen wäre und zum Ausschluss des Spenders hätte führen müssen, konnten daher Schadensersatzleistungen auslösen (Keune/Rothe/Hagen Zentralblatt für Gynäkologie 1976, 1479, 1482).
18Nicht anders als bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach bundesdeutschem Recht (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 14 f. mwN) konnte die Verletzung von aus dem Behandlungsverhältnis folgenden, auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes dienenden Pflichten direkte Ansprüche zwischen dem ärztlichen Behandler und dem Kind begründen.
19(3) Nach der Senatsrechtsprechung ist die damit bestehende Rechtsbeziehung als Sonderverbindung geeignet, die Grundlage für einen aus Treu und Glauben folgenden Auskunftsanspruch der Klägerin über die Identität des Samenspenders zu bilden (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 17 ff. mwN).
20Dabei kann dahinstehen, ob auch insoweit - also für Ansprüche wie den der Klägerin, die erst nach dem Beitritt entstehen können - das Recht der ehemaligen DDR maßgeblich ist. Denn der in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz von Treu und Glauben ist als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen immanent, so dass die aus ihm abgeleiteten Rechtsinstitute auch auf vor dem Beitritt geschlossene Verträge anzuwenden sind (BGHZ 120, 10 = NJW 1993, 259, 261 f.; vgl. auch BGHZ 124, 321 = NJW 1994, 655, 656 f.; Palandt/Ellenberger Palandt-Archiv Teil II Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 10 mwN).
21(4) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, aufgrund von Erklärungen, die die rechtlichen Eltern der Klägerin zur Anonymität des Samenspenders abgegeben hätten, sei diese Sonderverbindung nicht als Grundlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin geeignet. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit den zur Akte gereichten Schriftstücken - bereits nicht festgestellt, dass die rechtlichen Eltern der Klägerin auf Auskunftsansprüche zur Identität des Samenspenders verzichtet haben.
22Ein solcher von den Eltern im eigenen Namen abgegebener Verzicht würde zudem weder für die Klägerin wirken noch hätte er eine anderweitig ihr Informationsrecht einschränkende Folge. Der Auskunftsanspruch des Kindes besteht unabhängig vom Auskunftsanspruch seiner Eltern und damit unabhängig von der Wirksamkeit des von diesen erklärten Verzichts (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 63). Im Übrigen wäre ein von den Eltern zum Nachteil des Kindes erklärter Verzicht mit Blick auf dessen verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition unabhängig davon, inwieweit die Rechtsordnung der ehemaligen DDR eine derartige Erklärung zuließ, nicht wirksam (vgl. - NJW-RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793).
23b) Die Klägerin hat ein konkretes Bedürfnis für die Information über die Identität des Samenspenders. Sie ist auf die Auskunft des Beklagten angewiesen, um ihr höchstpersönliches Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung und damit ihr verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 34 mwN).
24Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über die Identität des Samenspenders im Ungewissen und der Beklagte als Verpflichteter grundsätzlich in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin durch die Samenspende mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt worden ist.
25Das Bedürfnis der Klägerin für die begehrte Auskunft ist auch nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom (Samenspenderregistergesetz - SaRegG; BGBl. I 2413) am entfallen. Zwar gewährt § 10 Abs. 1 Satz 1 SaRegG einer Person, die vermutet, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, einen Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information und damit grundsätzlich einen einfachen Weg auf Erlangung der fraglichen Informationen. Hiervon erfasst sind aber nicht sogenannte Altfälle, in denen die künstliche heterologe Befruchtung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Denn insoweit sind nach § 13 Abs. 3 und 4 SaRegG die Entnahmeeinrichtungen bzw. die Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Samen verwendet haben, nicht zur Übermittlung der Daten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, sondern lediglich zur selbständigen Aufbewahrung der Daten verpflichtet (vgl. auch Helms FamRZ 2017, 1537, 1540).
26c) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht von einer Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Beklagten ausgegangen werden.
27aa) Ob es dem behandelnden Arzt zumutbar ist, einem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Im Rahmen dieser Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 40 mwN).
28(1) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Dieser Rechtsposition wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 41 f. mwN).
29(2) Dem stehen andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber.
30Keine maßgebliche Bedeutung erlangt hierbei regelmäßig die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des Reproduktionsmediziners, weil schon nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die Auskunftspflicht dessen Berufsausübung spürbar eingeschränkt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 44 f. mwN). Zu berücksichtigen ist hingegen die ärztliche Schweigepflicht, deren Verletzung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu strafrechtlichen Konsequenzen für ihn führen kann. Für sich genommen kann sie den Auskunftsanspruch des Kindes allerdings nicht hindern, weil aus dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes grundsätzlich eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht des Behandlers folgt, die der Auskunftserteilung an das Kind die strafrechtliche Relevanz nimmt (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 49 f. mwN). Im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht sind jedoch auch die grundrechtlich geschützten Positionen derjenigen Dritten - also des Samenspenders und der den Behandlungsvertrag schließenden Eltern - in die Abwägung einzubeziehen, deren Schutz die ärztliche Schweigepflicht dienen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 49).
31Hinsichtlich des Samenspenders kommt insoweit sein ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterfallendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Soweit ihm keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes dieses Rechts allerdings durch sein unter diesen Voraussetzungen erteiltes Einverständnis mit der Samenspende begeben. Aber auch bei Anonymitätszusicherung wird dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen. Denn der Samenspender hat sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt und trägt hierfür eine soziale und ethische Verantwortung, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehrenden Kindes streitet (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 51 ff. mwN). Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders kann sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtliches Interesse ergeben, das gegen die Rechtsposition des Kindes abzuwägen ist, wobei allerdings seine wirtschaftlichen Interessen nicht maßgeblich sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 55 f. mwN).
32Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes können bei der Abwägung schließlich auch die Rechtspositionen der Kindeseltern in Betracht zu ziehen sein, wobei sich hieraus aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben wird, der dem Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Herkunft entgegensteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 59 f.).
33bb) Nach diesen rechtlichen Maßgaben führt die Gesamtabwägung jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht dazu, dass dem Beklagten die Auskunftserteilung unzumutbar ist.
34(1) Diesem Ergebnis steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR - anders als in den seit dem Jahr 1985 für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Richtlinien der Bundesärztekammer (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 45 f. mwN) - der Arzt dem Samenspender Anonymität zusichern konnte. Die Anonymitätszusicherung war zwar nicht in dem in der ehemaligen DDR geltenden Recht gesetzlich verankert, widersprach diesem aber auch nicht (vgl. Keune/Rothe/Hagen Zentralblatt für Gynäkologie 1976, 1479, 1481 f.). Vielmehr entsprach sie dem "Vorschlag für eine Richtlinie zur Durchführung der artefiziellen donogenen Insemination" (vgl. Dt. Gesundh.-Wesen 1983, 860 ff. unter 4.5.2.) und den "Empfehlungen zur klinischen Anwendung der In-vitro-Fertilisation (IVF) und des Embryotransfers (ET) beim Menschen" (vgl. Eser/Koch/Wiesenbart Regelungen der Fortpflanzungsmedizin und Humangenetik S. 164 f.).
35Die Zulässigkeit einer strikten Anonymitätszusage kann schon deshalb keine den Auskunftsanspruch des Kindes hindernde Wirkung entfalten, weil sie das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes mit dem daraus folgenden Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung vollständig unberücksichtigt ließ und insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies aber steht einer Anwendung des DDR-Rechts entgegen (vgl. - NJW-RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793). Bedenken mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot ergeben sich schon deswegen nicht, weil dieses das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte schützt (BVerfG WM 2006, 2019). Ein solcher Vertrauensschutz steht aber bei einer Berufung auf die (insoweit) nicht dem Grundgesetz entsprechende Rechtslage in der ehemaligen DDR nicht in Rede.
36Die damit unwirksame Zusicherung der Anonymität ist auch nicht geeignet, Schadensersatzansprüche des Samenspenders gegenüber dem Beklagten zu begründen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann dem Beklagten wegen der zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Rechtslage keine Pflichtwidrigkeit aufgrund der Zusicherung vorgeworfen werden.
37(2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Samenspenders und sein Vertrauen auf die Anonymitätszusage führen für sich genommen ebenfalls nicht dazu, dass die zur Zumutbarkeit der Auskunftserteilung erforderliche Gesamtabwägung zum Nachteil der Klägerin ausfällt. Denn er befindet sich letztlich in keiner anderen Situation als der Samenspender, der auf die bereits bei ihrer Erteilung rechtlich unzutreffende Anonymitätszusage vertraut hat und vertrauen durfte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 54 mwN). Irgendwelche darüber hinausgehenden Belange des Samenspenders, die ausnahmsweise seinem Interesse an der Wahrung seiner Anonymität ein besonderes Gewicht verleihen könnten, hat der Beklagte bislang nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er sich unter Vorlage eines anonymisierten Schreibens des Samenspenders nur darauf berufen, dieser habe der Auskunftserteilung widersprochen.
38Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Samenspender nicht zu besorgen hat, rechtliche Verantwortung für die Klägerin übernehmen zu müssen. Denn schon die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 und 3 BGB ist für alle Anfechtungsberechtigten abgelaufen.
39(3) Schließlich sind die Kindeseltern mit der Auskunftserteilung einverstanden und haben den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.
403. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
41Das Berufungsgericht, das das Bestehen des Auskunftsanspruchs bislang zu Unrecht allein mit Blick auf die von der in der ehemaligen DDR geltenden Rechtslage gedeckte Anonymitätszusage verneint hat, wird dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, ergänzend zu rechtlich relevanten Belangen des Samenspenders vorzutragen. Im Anschluss daran wird es insbesondere die Gesamtabwägung zur Zumutbarkeit der Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben erneut vorzunehmen haben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:230119UXIIZR71.18.0
Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 848 Nr. 12
ZAAAH-07535