Online-Nachricht - Mittwoch, 13.02.2019

Umsatzsteuer | Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung (BFH)

Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der entgeltlichen Garantiezusage eines Kfz-Händlers: Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Beim Verkauf von Pkw bietet sie den Käufern eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen Aufpreis an. Diese Garantiezusage ist rückversichert über die X-S.A., Niederlassung Deutschland. Sowohl das Garantiezertifikat als auch die Garantievereinbarung weisen die Klägerin als Garantiegeberin und den Käufer des Kfz als Garantienehmer aus.

Das FA vertrat die Auffassung, die Garantiezusage stelle eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf dar. Die Klägerin macht dagegen geltend, bei der Garantiezusage handele es sich um zwei getrennt zu beurteilende Leistungen, wobei die Versicherungsleistung als eigenständige sonstige Leistung von der Umsatzsteuer befreit sei. Ihre Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 20.4.2017).

Der BFH gab der Klage statt:

  • Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

  • Vorliegend ist die Garantiezusage nicht lediglich eine Nebenleistung zum Fahrzeugverkauf. Vielmehr hat die rückversicherte Garantieleistung des Verkäufers neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck, so dass es sich um jeweils selbständige Leistungen handelt.

  • Entgegen der Würdigung der Vorinstanz handelt es sich bei der im Streitfall vorliegenden selbständigen Garantiezusage nicht um ein Leistungsbündel, das durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt ist, sondern lediglich um das Versprechen der Kostenübernahme im Garantiefall.

  • Denn die Klägerin war nicht generell dazu verpflichtet, in Versicherungsfällen auf Wunsch der Käufer Reparaturen selbst durchzuführen, sondern nur dann, wenn Mängel zu beseitigen waren, die die Fahrzeuge bereits im Zeitpunkt der Lieferung aufwiesen.

  • Insofern unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem Fall des , in dem der Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder Geldleistung direkt gegenüber der Versicherung hatte (, BStBl II 2010, 1109, Rz 30).

  • Die Steuerfreiheit der mit der Garantiezusage gewährten Leistung der Klägerin ergibt sich aus § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG, wonach die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes steuerfrei sind, auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
BAAAH-07475