Berücksichtigung der im Rahmen von Betriebsführungsverträgen von Schwestergesellschaften gezahlten Arbeitslöhne in die Zerlegung
des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags des Unternehmens im Billigkeitswege nach § 33 GewStG
Leitsatz
1. Überträgt ein Unternehmen (Betriebsunternehmen im Rahmen einer Besitzaufspaltung) mit „Betriebsführungsverträgen” seine
Produktionsbetriebe und das Personal auf Schwestergesellschaften als Betriebsführungsgesellschaften, wobei formal die Arbeitsverhältnisse
und das Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern auf die Schwestergesellschaften übergehen, das Unternehmen aber den Schwestergesellschaften
die Kosten für die Arbeitnehmer zu ersetzen hat, sämtliche Aufwendungen und Erträge weiter dem Unternehmen zustehen und den
Schwestergesellschaften lediglich ein Betriebsführungsentgelt in Höhe von 0,3% der Löhne verbleibt, so wäre es sachlich unbillig
i. S. d. § 33 GewStG, die Arbeitslöhne der in den Betriebsführungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer nicht in den Zerlegungsmaßstab
des Unternehmens für den Gewerbesteuermessbetrag einzubeziehen (vgl. BFH-Rspr. zur Gewerbesteuerzerlegung).
2. Ein besonderer Fall i.S. d. § 33 GewStG liegt nur dann vor, wenn aufgrund der –atypischen– Umstände des Einzelfalles die
sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird und die (nachteiligen)
Auswirkungen einer Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 GewStG von wesentlicher Bedeutung sind. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn
sich lediglich aufgrund der rechtlichen Neustrukturierung eines Unternehmens, ohne wesentliche Änderung in Produktion und
wirtschaftlicher Betätigung, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags erheblich zu Lasten der Gemeinden ändert, in denen
die Arbeitnehmer von Produktionsgesellschaften beschäftigt sind, obgleich diese Gemeinden die Arbeitnehmerfolgekosten unverändert
zu tragen haben und die Beschäftigten der Produktionsbetriebe zu einem nicht unerheblichen Anteil zum Betriebsergebnis des
Unternehmens beigetragen haben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2019 S. 342 Nr. 7 EFG 2019 S. 376 Nr. 5 EStB 2019 S. 284 Nr. 7 StB 2019 S. 44 Nr. 3 CAAAH-07184
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