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FG München Urteil v. - 5 K 236/15 EFG 2019 S. 443 Nr. 6

Gesetze: UmwStG 2002 § 4 Abs. 4 S. 1, UmwStG 2002 § 4 Abs. 4 S. 2, UmwStG 2002 § 4 Abs. 4 S. 3, UmwStG 2002 § 2 Abs. 1, UmwStG 2002 § 5 Abs. 1, UmwStG 2002 § 5 Abs. 2 S. 1, UmwStG 2002 § 5 Abs. 2 S. 2, UmwStG 2002 § 9 Abs. 1, UmwG § 2 Nr. 1, UmwG § 3 Abs. 1 Nr. 2, UmwG § 3 Abs. 2 Nr. 2, UmwG § 3 Abs. 4, UmwG § 4, UmwG § 120 Abs. 1, UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 1

Zurechnung und Ermittlung des Übernahmegewinns gem. § 4 Abs. 4 UmwStG 2002 bei unentgeltlich nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erworbenen GmbH-Anteilen

Leitsatz

1. Wird der Gesellschafter einer GmbH durch unentgeltlichen Hinzuerwerb der übrigen GmbH-Anteile (hier: durch Vorausvermächtnis beim Tod des Vaters) Alleingesellschafter und wird nunmehr die GmbH als übertragende Gesellschaft durch Aufnahme auf das Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen verschmolzen, so ist der dabei entstehende Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 4 UmwStG 2002 auch dann vollumfänglich vom Steuerpflichtigen zu versteuern, wenn nach § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 rückwirkend ein zeitlich noch vor dem unentgeltlichen Erwerb liegender Zeitpunkt (im Streitfall: zwei Wochen vor dem Tod des Vaters) als steuerlicher Übertragungsstichtag gewählt wird. Es ist nicht möglich, einem nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verstorbenen, am steuerlichen Übertragungsstichtag aber noch am Stammkapital der GmbH beteiligten anderen Steuerpflichtigen bzw. dessen Erben den Übernahmegewinn anteilig im Umfang der damaligen Beteiligung zuzurechnen.

2. Auch die Voraussetzungen für eine Kürzung des Übernahmegewinns nach § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG 2002 i. V. m. § 9 Abs. 1 UmwStG 2002 sind nicht erfüllt; vielmehr ist der Wert der Wirtschaftsgüter der GmbH, auch soweit er auf die vom Steuerpflichtigen nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag unentgeltlich durch ein Vorausvermächtnis erworbenen, beim Rechtsvorgänger zum Privatvermögen gehörenden GmbH-Anteile entfällt, gem. § 5 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 UmwStG 2002 in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses miteinzubeziehen.

3. § 5 Abs. 2 UmwStG 2002 erfasst auch solche Anteile i. S. d. § 17 EStG, die erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag – entgeltlich oder unentgeltlich – in das Privatvermögen erworben wurden.

4. Auch wenn § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG nur die übergegangenen „Wirtschaftsgüter” anspricht, gilt die Vorschrift entsprechend für sonstige Bilanzpositionen wie Rechnungsabgrenzungsposten (Ausführungen zur Berechnung des Übernahmegewinns).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1264 Nr. 22
DStR 2019 S. 7 Nr. 27
DStRE 2019 S. 1482 Nr. 23
EFG 2019 S. 443 Nr. 6
GmbH-StB 2019 S. 113 Nr. 4
KÖSDI 2019 S. 21217 Nr. 5
IAAAH-07182

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FG München, Urteil v. 13.11.2018 - 5 K 236/15

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