Zurechnung und Ermittlung des Übernahmegewinns gem. § 4 Abs. 4 UmwStG 2002 bei unentgeltlich nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
erworbenen GmbH-Anteilen
Leitsatz
1. Wird der Gesellschafter einer GmbH durch unentgeltlichen Hinzuerwerb der übrigen GmbH-Anteile (hier: durch Vorausvermächtnis
beim Tod des Vaters) Alleingesellschafter und wird nunmehr die GmbH als übertragende Gesellschaft durch Aufnahme auf das Einzelunternehmen
des Steuerpflichtigen verschmolzen, so ist der dabei entstehende Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 4 UmwStG 2002 auch dann vollumfänglich
vom Steuerpflichtigen zu versteuern, wenn nach § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 rückwirkend ein zeitlich noch vor dem unentgeltlichen
Erwerb liegender Zeitpunkt (im Streitfall: zwei Wochen vor dem Tod des Vaters) als steuerlicher Übertragungsstichtag gewählt
wird. Es ist nicht möglich, einem nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verstorbenen, am steuerlichen Übertragungsstichtag
aber noch am Stammkapital der GmbH beteiligten anderen Steuerpflichtigen bzw. dessen Erben den Übernahmegewinn anteilig im
Umfang der damaligen Beteiligung zuzurechnen.
2. Auch die Voraussetzungen für eine Kürzung des Übernahmegewinns nach § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG 2002 i. V. m. § 9 Abs. 1 UmwStG
2002 sind nicht erfüllt; vielmehr ist der Wert der Wirtschaftsgüter der GmbH, auch soweit er auf die vom Steuerpflichtigen
nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag unentgeltlich durch ein Vorausvermächtnis erworbenen, beim Rechtsvorgänger zum
Privatvermögen gehörenden GmbH-Anteile entfällt, gem. § 5 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 UmwStG 2002 in die Ermittlung des
Übernahmeergebnisses miteinzubeziehen.
3. § 5 Abs. 2 UmwStG 2002 erfasst auch solche Anteile i. S. d. § 17 EStG, die erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
– entgeltlich oder unentgeltlich – in das Privatvermögen erworben wurden.
4. Auch wenn § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG nur die übergegangenen „Wirtschaftsgüter” anspricht, gilt die Vorschrift entsprechend
für sonstige Bilanzpositionen wie Rechnungsabgrenzungsposten (Ausführungen zur Berechnung des Übernahmegewinns).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1264 Nr. 22 DStR 2019 S. 7 Nr. 27 DStRE 2019 S. 1482 Nr. 23 EFG 2019 S. 443 Nr. 6 GmbH-StB 2019 S. 113 Nr. 4 KÖSDI 2019 S. 21217 Nr. 5 IAAAH-07182
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