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Rücklagen nach § 6b EStG und R 6.6. EStR
Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, werden in der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Buchwert des Wirtschaftsgutes häufig nicht unerhebliche stille Reserven aufgedeckt, die der Besteuerung zu unterwerfen sind. Die damit einhergehende Steuerbelastung schränkt die Möglichkeit der Steuerpflichtigen zu weiteren Investitionen ein. Der nachfolgende Artikel zeigt, welche Möglichkeiten das Steuerrecht zur Abmilderung der Folgen bei dem Ausscheiden von Wirtschaftsgütern mit stillen Reserven bietet.
Rücklage nach § 6b EStG
Allgemeines
Veräußert ein Steuerpflichtiger Grund und Boden, Gebäude, Binnenschiffe oder land- und forstwirtschaftlichen Aufwuchs mit dem zugehörigen Grund und Boden, so kann er den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neu erworbenem Grund und Boden, Gebäuden, land- und forstwirtschaftlichem Aufwuchs oder Binnenschiffen abziehen (§ 6b Abs. 1 EStG). Sinn der Regelung des § 6b EStG ist es, die für die Reinvestition erforderlichen finanziellen Mittel des Steuerpflichtigen nicht durch eine sofortige Versteuerung der stillen Reserven aufzuzehren, sondern die Besteuerung der stillen Reserven langfristig zu stunden, bzw. langfri...