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Aus der Praxis für die Praxis: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Teil 5
Im 5. Teil unserer Reihe über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht es um die auf Seite 5 des Formulars zu pfändenden Ansprüche D (Kontenpfändung), E (Versicherungsgesellschaften) und F (Bausparkassen).
Anspruch an Kreditinstitute
Mit der Reform der Kontenpfändung im Jahr 2010 wollte der Gesetzgeber durch Einführung des Pfändungsschutzkontos eigentlich auch bewirken, dass die Anzahl der Kontenpfändungen zurückgeht. Diese hat sich jedoch nicht verringert. Im Gegenteil: Aufgrund der Möglichkeiten durch die Reform der Sachaufklärung und die Einholung der neutralen Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern soll es eine Zunahme der Kontenpfändungen geben. Aus den von den Banken weitergegebenen Daten errechnet sich die Zahl von monatlich etwa 450.000 Kontenpfändungen (Privat- und Geschäftsgirokonten), oder insgesamt 5,4 Millionen Kontopfändungen im Jahr 2014 (Quelle: Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom , https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/Evaluierung_P-Konto.html .
Im amtlichen Formular wird eine Kontenpfändung unter Anspruch D vorgenommen.
Zentrale Pfändungsstellen
Die Großbanken führen ihre Pfändungsakten bei zen...