Erbschaftsteuer | Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer (FG)
Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit v. bis zum eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer (; Revision anhängig, BFH-Az. II R 1/19).
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am mit Wirkung zum verkündet.
Sachverhalt: Die Klägerin erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit v. bis zum kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.
Dem ist das FG Köln in seinem Urteil entgegengetreten:
Die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist rechtmäßig.
Der Gesetzgeber hat mit dem am im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem geschaffen.
Die Neuregelungen entfalten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung ist jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (Ls)
Fundstelle(n):
CAAAH-06617