BGH Beschluss v. - VI ZR 305/18

Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Berücksichtigung nicht kostenrechtlicher Einwendungen

Gesetze: § 3 GKG, § 66 Abs 1 GKG

Instanzenzug: LG Ansbach Az: 1 S 847/17vorgehend AG Ansbach Az: 3 C 254/17

Gründe

1Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom durch Beschluss vom als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom hat der Beklagte mit Schreiben vom Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

2Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (, NJW 2015, 2194 Rn. 7).

3Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.

4Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.

5Die Einwendungen des Beklagten sind nicht im Kostenrecht begründet. Die Erhebung der Gerichtskosten ist zu Recht erfolgt. Die Festsetzung einer 2-fachen Gebühr in Höhe von 292 € aus dem im Senatsbeschluss vom festgesetzten Streitwert beruht auf § 3 GKG, Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr ist dadurch entstanden, dass der Beklagte eine nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostentragungspflicht einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat und der Senat daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom durch Beschluss vom verworfen hat.

6Über die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom und das Urteil des Landgerichts Ansbach vom hat der Senat bereits durch Beschluss vom im Wege der Gegenvorstellung entschieden.

7Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

8Der Senat behält sich vor, auf weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu antworten.

Wellner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:131118BVIZR305.18.0

Fundstelle(n):
MAAAH-06495