Abgrenzung der schweren von der besonders schweren räuberischen Erpressung: Einsatz einer mit "Knallpatronen" geladenen Schreckschusswaffe
Gesetze: § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB, § 267 StPO
Instanzenzug: Az: 3 KLs 12/16
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
31. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von dem Angeklagten bei Bedrohung des Erpressungsopfers eingesetzten Schreckschusswaffe zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (, BGHSt 48, 197, 201; Beschluss vom - 3 StR 11/10, NStZ-RR 2010, 170 [Ls]). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, werden diese Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vom Landgericht auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht belegt. Dem angefochtenen Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass die Schreckschusswaffe mit „Knallpatronen“ geladen war.
4Danach kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht und damit nur eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen hat.
5Der Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und die dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommene Strafe können deshalb nicht bestehen bleiben.
62. Von der Aufhebung werden aber nur die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellungen im Übrigen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. aaO). Mit Blick darauf kann auch die Entscheidung über die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung von der Aufhebung ausgenommen werden. Diese weist auf der Grundlage der bindenden Feststellung keinen Rechtsfehler auf. Eine erneute Entscheidung ist daher wegen der insoweit eingetretenen (Teil-)Rechtskraft nicht mehr zu treffen (vgl. ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR167.17.0
Fundstelle(n):
RAAAH-06489