Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer auf § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestützten Überleitungsanzeige. Der am 00.00.1949 geborene L Q (Beigeladener) ist der Sohn des am 00.00.1992 verstorbenen Dr. Q. Der Beigeladene lebte bis zum 07.10.2014 aufgrund einer erheblichen Behinderung in stationären Einrichtungen der Evangelischen Stiftung W und erhielt hierfür ab dem 18.09.2001 vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII. Am 07.10.2014 wechselte der Beigeladene in ein Alten- und Pflegeheim, so dass nunmehr der örtliche Sozialhilfeträger (F-Kreis) zuständig ist. Zur Betreuerin des Beigeladenen ist seine Schwester, die Ehefrau des Klägers bestellt.
Fundstelle(n): TAAAH-06189
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.10.2018 - L 9 SO 383/17
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