Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG; Basiszins zum
Bezug: BStBl 2018 I S. 249
Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2019 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am – zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2019 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln.
Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Hiermit gebe ich gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,52 Prozent errechnet.
BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/14/10001: 038
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 58
BB 2019 S. 150 Nr. 4
DB 2019 S. 217 Nr. 5
DStR 2019 S. 106 Nr. 3
EStB 2019 S. 57 Nr. 2
ErbStB 2019 S. 73 Nr. 3
GStB 2019 S. 10 Nr. 3
UVR 2019 S. 137 Nr. 5
OAAAH-05602