Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Virtuelle Währungen, sog. „Kryptowährungen” wie beispielsweise Bitcoins, sind als Finanzinstrumente i. S. v. § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren und daher als Finanzmittel i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F einzustufen.
Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.
Inhaltsgleich mit Karte 11 zu § 12 ErbStG
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 3812b.1.1 - 16/12 St 34
Fundstelle(n):
ErbSt-Kartei
BY ErbStG § 13b Karte Karte
7 - KontrollNr. 252 -
UAAAH-05600