Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster

Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

5. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 18981
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65445-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (5. Auflage)

88. Kreditsicherheiten

ÜbersichtÜbersicht zu den Kreditsicherheiten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bürgschaftskredit
Der Bürge verpflichtet sich gem. § 765 BGB gegenüber dem Kreditgeber, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kreditnehmers zu haften.
Der Bürgschaftsvertrag bedarf gem. § 766 BGB grundsätzlich der Schriftform; Kaufleute können sich im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs auch mündlich verbürgen (§ 350 HGB).
gewöhnliche Bürgschaft/Ausfallbürgschaft
Der Bürge muss erst dann zahlen, wenn alle Maßnahmen gegenüber dem Hauptschuldner erfolglos waren und der Gläubiger den „Ausfall“ des Kreditnehmers durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners nachweisen kann.
Der Bürge hat deshalb das „Recht zur Einrede der Vorausklage“ (§ 771 BGB).
selbstschuldnerische Bürgschaft
Der Bürge muss sofort zahlen, wenn die Forderung gegenüber dem Kreditnehmer fällig geworden ist und dieser nicht zahlt. Der Bürge haftet hier so, als wenn er selbst Schuldner wäre, sodass er „kein Recht auf die Einrede der Vorausklage“ hat (§ 773 BGB).
Kreditinstitute verlangen stets diese Art der Bürgschaft.
Die Bürgschaft unter Kaufleuten ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB).
Zessionskredit
Beim Zessionskredit werden Forderungen, die der Kreditnehmer gegenüber Dritten hat, vertraglich ...