Zum Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen
Leitsatz
Bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung einer Verwaltungsfachangestellten zur Verwaltungsfachwirtin im Rahmen eines
zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums (Angestelltenlehrgang II) handelt es sich noch um einen
Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
Für die Feststellung der von vornherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist
(entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 9/2019 S. 539 StB 2019 S. 2 Nr. 1 ZAAAH-05390
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 20.06.2018 - 7 K 223/18 Kg
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