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FG München Beschluss v. - 2 V 1190/18

Gesetze: AO § 164 Abs. 3 S. 2, AO § 120 Abs. 1, AO § 110

Wirkung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Leitsatz

1. Die Aufhebung steht einer (erstmaligen) Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist liegen offensichtlich nicht vor. Der steuerliche Vertreter des Antragstellers hat die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids i. S. d. § 164 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO und der Steuerfestsetzung ungeprüft gelassen und damit seine Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Mandanten nicht beachtet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAH-05378

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 25.06.2018 - 2 V 1190/18

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