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FG München Urteil v. - 2 K 102/16

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 2

Gewerbliche Einkünfte aus Versicherungsrente eines Ausschließlichkeitsvertreters bei ausschließlicher Finanzierung durch das Versorgungswerk

Leitsatz

1. Die vom Versorgungswerk der Versicherungs AG an den Kläger ausgezahlten monatlichen Vertreterversorgungsrenten unterliegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb vollständig der Besteuerung und sind nicht der subsidiären Leibrentenbesteuerung zu unterwerfen.

2. Die entscheidungserhebliche Tatsache, dass die Finanzierung der ausgezahlten Vertreterversorgungs-rente an den Kläger als ehemaligen hauptberuflichen „Ausschließlichkeitsvertreter” der Versicherungs AG ausschließlich durch das Versorgungswerk erfolgt ist, ist dem Beklagten erst durch die Kontrollmitteilung nachträglich bekannt geworden.

3. Die Grundsätze von Treu und Glauben führen nicht dazu, dass ausnahmsweise von der Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO abzusehen wäre. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung wiegt die Verletzung von Ermittlungspflichten auf Seiten des Beklagten – bei Wahrunterstellung, die Entgeltabrechnungen seien den Steuererklärungen beigefügt gewesen – jedenfalls nicht schwerer als die Verletzung der Steuererklärungspflichten der Kläger.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAH-05376

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 23.04.2018 - 2 K 102/16

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