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FG München Urteil v. - 2 K 1768/16

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, AO § 110, AO § 169 Abs. 1 S. 1, AO § 170 Abs. 1, EStG § 36 Abs. 1, EStG § 25 Abs. 1

Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

ladungsfähige Anschrift

Sachurteilsvoraussetzung

Festsetzungsverjährung

Leitsatz

1. Die Angabe des (tatsächlichen) Wohnorts der Kläger ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung.

2. Der Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Festsetzungsverjährung war bereits eingetreten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAH-05369

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 18.08.2016 - 2 K 1768/16

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