BFH Beschluss v. - IX B 87/18

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts

Leitsatz

1. NV: Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt.

2. NV: Mit dem Einwand, das FG habe unzutreffend entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht erreicht werden.

Gesetze: EStG § 17 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zuzulassen. Denn die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. zuletzt u.a. , BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; vom IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666; vom IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; vom IX R 16/15, BFH/NV 2016, 1681, und vom IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721). Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und wendet diese auf den entschiedenen Fall an.

3 Im Übrigen hat das Finanzgericht (FG) auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführten Umstände in seine Entscheidung einbezogen, u.a. den Bericht der Insolvenzverwalterin vom , das Vorliegen von Anlagevermögen und die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung. Soweit die Kläger demgegenüber eine Verletzung materiellen Rechts und damit eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 17 EStG rügen, wenden sie sich allein gegen die rechtliche Würdigung dieser Umstände durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

4 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.231118.IXB87.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 202 Nr. 3
CAAAH-05123