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FG Münster Urteil v. - 15 K 655/16 E EFG 2019 S. 90 Nr. 2

Gesetze: EStG § 33; EStG § 9 Abs 1

Strafverteidigung

Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten

Leitsatz

1) Strafverteidigerkosten eines - nicht verurteilten - Betreuers aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

2) Durch Honorarvereinbarungen angefallene, über die erstattungsfähigen Aufwendungen hinausgehende Strafverteidigerkosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 90 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2019 S. 1722
YAAAH-04819

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FG Münster, Urteil v. 20.11.2018 - 15 K 655/16 E

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