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Track 25 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Campingplätze auch für Bootsliegeplätze?
Nach Auffassung des BFH gebietet es der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, den ermäßigten Steuersatz für die Vermietung von Campingplätzen auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit gleichartige Umsätze ausgeführt werden. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, war dem BFH aber eine eigene Sachentscheidung verwehrt und eine Vorlage an den EuGH erforderlich.
So langsam kommen wir zum Ende dieser Ausgabe und damit – wie gewohnt – zu schwebenden Verfahren, die neu anhängig sind. Wir beginnen mit einer EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer. Konkret zu der Frage: Kann bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen der ermäßigte Steuersatz beansprucht werden?
Bei der Vermietung von Campingplätzen sowie von Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen werden nur 7 % Umsatzsteuer fällig. Die Überlassung von Bootsliegeplätze n in einem Hafen gegen ein Hafengeld ist damit durchaus vergleichbar. Wassersportler können dort mit ihrem Boot ankern und übernachten. Wie auf Campingplätzen und in den sog. Wohnmobilhäfen können sie die Infrastruktur vor Ort nutzen, insbesondere die Sanitäreinrichtungen.
Nach der Auffassun...