Umsatzsteuer; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten (Abschnitt 12.13 Abs. 8 Satz 4 UStAE)
I.
Der (BStBl 2015 II S. 421) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen. Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 3 UStAE wurde entsprechend angepasst. Ergänzend wurde eine Vereinfachungsregelung eingefügt, wonach die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden kann (Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 4 UStAE).
Aus der Praxis sind Fragen zur Handhabung der Vereinfachungsregelung gestellt worden.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2018 I S. 1429, geändert worden ist, Abschnitt 12.13 Absatz 8 wie folgt gefasst:
„(8) 1Grundsätzlich nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen (, BStBl 1970 II S. 78, vom , BStBl 2015 II S. 416 und , BStBl 2015 II S. 421, und , BverfGE 85, 238). 2Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 PbefG). 3Führt ein Mietwagenunternehmer hingegen Krankenfahrten mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch (vgl. Abschnitt 4.17.2) und beruhen diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anwendbar (vgl. , a. a. O.). 4 Liegt in diesem Fall der Beförderungsleistung eines Mietwagenunternehmers eine nur für Mietwagenunternehmen geltende Sondervereinbarung zu Grunde, kann die Steuerermäßigung zur Anwendung kommen, wenn der Unternehmer nachweist, dass im selben räumlichen Geltungsbereich eine hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt. 5Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen in solchen Fällen regelmäßig unterstellt werden, in denen dem Mietwagenunternehmer ein Nachweis gleichartiger Sondervereinbarungen (z. B. über den Verband) praktisch nicht möglich ist oder in denen keine Vergleichsmöglichkeit besteht. 6Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder ist nicht begünstigt (, BStBl 2009 II S. 221).”
III.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 2 – S 7244/07/10007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 17
BB 2019 S. 86 Nr. 3
DStR 2019 S. 60 Nr. 1
DStZ 2019 S. 133 Nr. 5
UR 2019 S. 118 Nr. 3
UStB 2019 S. 39 Nr. 2
UVR 2019 S. 70 Nr. 3
FAAAH-04526