Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen
Leitsatz
Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Industriekauffrau zur Betriebswirtin (B.A.) im Rahmen eines bereits
vor der kaufmännischen Prüfung begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen
mehraktigen Erstausbildung, während der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss
ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
Der notwendige enge Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn die für die Aufnahme des Bachelorstudiums vorausgesetzte Berufstätigkeit
in der teilweise während des Studiums absolvierten kaufmännischen Ausbildung besteht.
Ungeachtet der nachfolgend aufgenommenen Vollzeiterwerbstätigkeit als Industriekauffrau tritt in diesem Fall keine schädliche
Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 6/2019 S. 306 TAAAH-03934
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.11.2018 - 7 K 1532/18 Kg
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