Keine Übertragung von Kinderfreibeträgen
in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Leitsatz
1. Über die Übertragung von
Kinder- und Betreuungsfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 Sätze 6 und
8 EStG wird nicht durch gesonderten Verwaltungsakt, sondern im Rahmen
der Veranlagung des die Übertragung beantragenden Steuerpflichtigen
entschieden.
2. Ob ein Elternteil seiner
Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, richtet sich nicht
nach dem gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes, sondern nach der
individuellen Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils. Lebt
das Kind mit seinen nicht verheirateten Eltern, die beide berufstätig
sind, in einem gemeinsamen Haushalt, ist regelmäßig davon auszugehen,
dass die Eltern das Kind gemeinsam betreuen und anteilig entsprechend
ihren Einkommensverhältnissen zum Barunterhalt des Kindes beitragen
und ihre jeweilige Unterhaltspflicht damit erfüllen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAH-03924
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.10.2018 - 3 K 58/18
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