Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit
für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten
Leitsatz
1. Eine zu einer Berichtigung
nach § 129 Satz 1 AO berechtigende offenbare Unrichtigkeit liegt
nicht vor, wenn in der Einkommensteuererklärung in Papierform eine
Eintragung zu der Höhe der im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge
fehlt und das FA aufgrund der vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten
Lohnsteuerdaten einen zu niedrigen Betrag einträgt mit der Folge,
dass zu Unrecht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Altersentlastungsbetrag
gewährt werden (Anschluss an ,
BStBl
II 2018, 378).
2. Hat der Steuerpflichtige
die Eintragung zu den Versorgungsbezügen in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung
versehentlich unterlassen, der Erklärung aber eine Lohnsteuerbescheinigung
mit dem zutreffenden Betrag beigefügt, überwiegt der Pflichtverstoß
des FA diesen Pflichtverstoß des Steuerpflichtigen deutlich und
hindert nach Treu und Glauben eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr.
1 AO, wenn der Bearbeiter, der die Einkommensteuererklärung annimmt,
dem Steuerpflichtigen die Lohnsteuerbescheinigung ungeprüft wieder
aushändigt, weil das FA generell nur die elektronisch übermittelten
Daten übernimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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