Nichtanerkennung eines im Wesentlichen
an Wochenenden betriebenen Kutschbetriebes als Gewerbebetrieb wegen
fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz
1. a) An der Gewinnerzielungsabsicht
als Merkmal des gewerblichen Unternehmens fehlt es, wenn die Prognose
des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige
die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung
liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausführt. In die Totalgewinnprognose
sind die Gewinne und Verluste eines Unternehmens von der Gründung
bis zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe einzubeziehen
b) Andauernde Verluste sind in der Regel ein Beweisanzeichen
für das Vorliegen einer Liebhaberei, weil die Betriebsfortführung
trotz eines solchen geschlossenen Verlustzeitraums für die Annahme
spricht, dass der Betrieb bei gleichbleibender Form der Betriebsführung
nicht darauf angelegt ist, Gewinne zu erzielen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Steuerpflichtige wegen anderer hoher Einkünfte oder aufgrund
seines Vermögens finanziell in der Lage ist, die jährlich anfallenden
Verluste zu tragen.
2. a) Bei neugegründeten Gewerbebetrieben
spricht allerdings der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich
für eine Gewinnerzielungsabsicht.
b) Verluste der Anlaufzeit können aber dann steuerlich
nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept
vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig
feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde,
von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen
und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle
im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte. (wird im einzelnen
ausgeführt).
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 95 Nr. 2 XAAAH-03911
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.11.2018 - 5 K 732/17
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