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Track 12 | Körperschaftsteuer: Kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH
Eine Kapitalgesellschaft verfügt aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre, so dass alle Aufwendungen als Betriebsausgaben und sämtliche angeschafften Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln sind. Eine GmbH muss daher nach einem aktuellen Urteil des FG München die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen nicht nachweisen. Das FG hat sich zudem mit dem Anscheinsbeweis befasst, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht.
Ein rechtskräftiges Urteil des FG München zur Körperschaftsteuer steht jetzt als Nächstes auf unserer Agenda.
Eine Kapitalgesellschaft verfügt aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Aufwendungen einer GmbH stellen daher Betriebsausgaben dar. Sämtliche von der Gesellschaft angeschafften Wirtschaftsgüter sind als Betriebsvermögen zu behandeln. Daraus folgt – so das FG München –: Eine GmbH muss die betriebliche Veranlassung ihrer Aufwendungen nicht nachweisen. Lediglich bei einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist eine außerbilanzielle Hinzurechnung der Aufwendungen notwendig – nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Nämlich dann, wenn es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt. Hier trägt das Fina...