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Abgabenordnung | Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Säumniszuschläge sind nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige seinen vom Finanzamt zurückgewiesenen Einspruch gegen die teilweise Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung trotz entsprechender Ankündigung nicht begründet. (2) Ob zum Zeitpunkt der AdV-Versagung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids vorgelegen haben, ist im Billigkeitsverfahren nicht zu überprüfen.