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Umsatzsteuer | Steuerfreie Umsätze von Heileurythmisten
Mit Urteil v. - XI R 3/15 NWB ZAAAG-60389 hatte der BFH entschieden, dass sich der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V ergeben kann. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers. Das BMF teilt mit Schreiben v. die daraus folgenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses mit.