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Einkommensteuer | Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen – Lichtdesigner als werkschaffender Künstler
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zum Einfluss einer Änderung des OECD-Musterkommentars auf die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen. (2) Ein Lichtdesigner ist werkschaffend tätig, wenn er das später zur Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk sodann vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne noch im Rahmen der (späteren) Aufführungen auf das Werk Einfluss zu nehmen. Anders ist es dann, wenn er sein Werk – nach Art eines Performance-Künstlers – vor dem Publikum schafft.
Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger war als Lichtdesigner an verschiedenen Opernhäusern im Ausland tätig. Streitpunkt war, inwieweit seine Einkünfte nach den jeweiligen DBA der deutschen Besteuerung unterlag...