Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; Veröffentlichung der Entscheidungen , und
I.
Mit , BStBl 2018 II S. 800, und vom , , , BStBl 2018 II S. 809 und 806, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
U. a. das , BStBl 2015 II S. 914 ist insoweit nicht mehr anwendbar.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2018/0933230), BStBl I S. 1363, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„ 3 Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. 4 Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. , BStBl 2018 II S. 800, und vom , , BStBl 2018 II S. 809, und , BStBl 2018 II S. 806).”
bb)Der bisherige Satz 3 wird als neuer Satz 5 wie folgt gefasst:
„ 5Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift.”
Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2 Entsprechendes gilt für die Angabe der Anschrift einer Zweigniederlassung, einer Betriebsstätte oder eines Betriebsteils des Unternehmers.”
Abschnitt 15.2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wobei es nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist; es reicht vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (vgl. , BStBl 2018 II S. 800, und vom , , BStBl 2018 II S. 809, und , BStBl 2018 II S. 806).”
Satz 5 wird gestrichen.
Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden neue Sätze 5 bis 8.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 2 - S 7280-a/07/10005 :003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1401
DB 2018 S. 3023 Nr. 50
UStB 2019 S. 12 Nr. 1
HAAAH-03416