Betriebsausgaben-/Vorsteuerabzug für Gartenfeste („Herrenabende”) einer Rechtsanwaltskanzlei: Abzugsverbot für unangemessenen
Repräsentationsaufwand
Leitsatz
Betriebsausgaben/Vorsteuern, die im Rahmen eines Gartenfests („Herrenabend”) im Privatgarten des namensgebenden Sozius einer
eine Rechtsanwaltskanzlei betreibenden Partnerschaftsgesellschaft für die Unterhaltung/Verpflegung von Geschäftsfreunden aufgewandt
werden, unterliegen jedenfalls dann keinem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG/§ 15 Abs. 1a UStG, wenn
sich die Aufwendungen für das keine kulturelle Spitzenleistungen beinhaltende Musikprogramm und die Verpflegung ohne kulinarische
Besonderheiten auf rd. 60€/Teilnehmer beschränken.
Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld
sowie Personen aus den Bereichen Politik, Presse, Wirtschaft und Sport teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig
nach Gästen aufzuteilen.
Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer
Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil
unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 3030 Nr. 51 BBK-Kurznachricht Nr. 8/2019 S. 351 DStR 2019 S. 8 Nr. 16 DStRE 2019 S. 665 Nr. 11 DStZ 2019 S. 96 Nr. 4 EFG 2019 S. 22 Nr. 1 EStB 2019 S. 143 Nr. 4 EAAAH-03388
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FG Düsseldorf, Urteil v. 31.07.2018 - 10 K 3355/16 F, U
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